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	<title>AK Arbeitsrecht &#8211; VDJ</title>
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	<description>Vereinigung Demokratischer Jurist:innen e. V.</description>
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	<title>AK Arbeitsrecht &#8211; VDJ</title>
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		<title>Herbsttagung des Arbeitskreis Arbeitsrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2025 15:07:26 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht am Samstag, 24. Oktober 2026 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) in der IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 Konferenzbereich 3. Stock I. Forensik für Fortgeschrittene Die Crux mit der Durchsetzung von Überstundenansprüchen &#8211; gibt es erfolgversprechende Alternativen? Darlegungslasten im Kündigungsschutzprozess oder „Wer muss die Rechtfertigung entkräften?“ [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht am Samstag, 24. Oktober 2026 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) in der IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 Konferenzbereich 3. Stock</strong></p>
<p><strong>I. Forensik für Fortgeschrittene</strong></p>
<p><strong>Die</strong> <strong>Crux mit der Durchsetzung von Überstundenansprüchen &#8211; gibt es erfolgversprechende Alternativen? </strong></p>
<p><strong>Darlegungslasten im Kündigungsschutzprozess oder „Wer muss die Rechtfertigung entkräften?“</strong></p>
<p><strong>Referent</strong>: <strong><em>Dr. Esko Horn, Präsident des Arbeitsgerichts Hamburg</em></strong></p>
<p>Zu 1.) Die Darlegung von Überstunden im Prozess ist neben der Anfechtung von Aufhebungsverträgen die undankbarste Aufgabe auf Arbeitnehmerseite. Allerdings bieten Auskunftsansprüche nach der DSGVO in Verbindung mit ergangener Rechtsprechung zum ArbZG neue Lösungsoptionen. Unser Referent wird über diese in der Praxis bereits erfolgreich getesteten Ansätze und den dabei gemachten Erfahrungen berichten und mit uns die möglichen Hürden und Chancen diskutieren.</p>
<p>Zu 2.) Häufig wird dem Arbeitnehmer im Prozess der verhaltensbedingten Kündigung ein Vorwurf gemacht. Nicht selten hatte der Arbeitnehmer aber gute Gründe, sich entsprechend zu verhalten. Entweder, weil ihm jemand sein Verhalten erlaubt hatte oder aber er im Moment des Geschehens aufgrund ungewöhnlicher Umstände (nicht selten Alkohol) nicht schuldfähig war. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG regelt deutlich, wer hierbei die Beweislast trägt. Und der Arbeitnehmer ist es nicht….</p>
<p>Zur Vita: Herr Dr. Esko Horn ist seit 2017 Präsident des Arbeitsgerichts Hamburg. Im Jahr 2002 wurde er an der Universität zu Köln promoviert. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt und Repetitor bei Alpmann &amp; Schmidt in Münster von 2002 bis 2004 trat er in die Arbeitsgerichtsbarkeit Hamburgs ein und war nachfolgend an eine große Strafkammer und von 2011 bis 2014 an die Justizbehörde in Hamburg abgeordnet. Dort vertrat er die Stadt auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Von 2014 bis 2017 war er Vizepräsident des Arbeitsgerichts Hamburg. Seit 2005 widmet sich Herr Horn der Referendars-, Betriebsrats- und Fachanwaltsaus- sowie fortbildung. Er ist ferner Autor im MVG-Kommentar und im bei Beck erschienen BBiG-Kommentar und demnächst (Mit-)Herausgeber eines neuen Kommentars zum BetrVG im Springer-Verlag. Dort kommentiert er die §§ 76, 76a, 23, 87Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Außerdem aktiv an seiner Habil. Die eine oder andere Einigungs- oder tarifliche Schlichtungsstelle hat er ebenfalls begleitet.</p>
<p><strong>II. &nbsp;Arbeitsrechtliches vom DJT und Grundrechtsdogmatik</strong></p>
<p><strong>Neues vom Juristentag: Betriebsverfassungsrecht jetzt „kooperativ, flexibel, digital“?</strong></p>
<p><strong>Art. 9 Abs. 3 GG: Drittwirkung und digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</strong></p>
<p><strong>Referent: <em>Prof. Dr. Daniel Klocke, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz</em></strong></p>
<p>Zu 1.) Der diesjährige vom 16.- 18.09.2026 in Erfurt stattfindende Deutsche Juristentag (sic! Juristinnen scheint es nicht zu geben) wird sich in der Fachabteilung „Arbeitsrecht“ mit der Zukunft und Ideen zur Weiterentwicklung des Betriebsverfassungsrechts beschäftigten unter dem Titel „Kooperativ, flexibel, digital – Braucht das Betriebsverfassungsgesetz ein Update?“</p>
<p><em>Aus dem Ankündigungstext des DJT: „Es stellt sich daher die Frage, ob das Betriebsverfassungsgesetz ein Update benötigt. So muss beispielsweise diskutiert werden, ob die Anknüpfung der grundlegenden Repräsentationseinheit der Arbeitnehmer an den Betrieb noch sachgerecht ist und welche Alternativen es gäbe. Ebenso sollte der etwas undurchsichtige Aufbau der betrieblichen Mitbestimmung in Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat hinterfragt werden. Im Bereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kritisiert die Arbeitgeberseite vielfach die langwierigen Verfahren vor der Einigungsstelle und weitreichende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Digitalisierung. Demgegenüber monieren Gewerkschaften zum Beispiel nur eingeschränkte oder gänzlich fehlende Beteiligungsrechte bei im Ausland getroffenen Entscheidungen und verlangen weitergehende Mitbestimmungsrechte im Bereich des Datenschutzes. Dementsprechend veröffentlichten dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und seinen Mitgliedsgewerkschaften und Institutionen nahestehende Juristen im April 2022 einen „Gesetzentwurf für ein modernes Betriebsverfassungsgesetz“. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) legte Anfang 2026 ein Professorengutachten über die „Modernisierung der Betriebsverfassung“ vor. Vor diesem Hintergrund möchte die arbeitsrechtliche Abteilung mit ihren Beschlüssen einen Beitrag zur zukunftsfähigen Weiterentwicklung dieses für eine demokratische Gesellschaft wichtigen Rechtsgebiets leisten.“</em></p>
<p>Der Referent wird berichten, welche Ansätze überwiegend diskutiert wurden und dies entsprechend einordnen.</p>
<p>Im Schwerpunkt wird sich Daniel Klocke dabei auf alternative Konzepte der Interessenvertretung, der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, der zukünftigen Konzeption von Wahlverfahren, den allgemeinen Regeln der Mitbestimmung, dem denkbaren Ausbau der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und der Weiterentwicklung der (mageren) Mitbestimmung zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten konzentrieren.</p>
<p>Zu 2.) Abgerundet wird der Vortrag mit einem Blick in die aktuelle Forschung des Referenten: Prof. Klocke beschäftigt sich aktuell intensiv mit den nicht nur dogmatisch relevanten Fragen zur unmittelbaren Drittwirkung des Art. 9 Abs. 3 GG. In diesem Zusammenhang gilt es die sehr umstrittene und in ihren Folgen für die Gewerkschaften höchst problematische Entscheidung des BAG v. 28.01.2025 – 1 AZR 33/24 zum digitalen Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb zu erörtern und Argumentationslinien zu entwickeln.</p>
<p>Zur Vita: Von 2011 bis 2014 war Daniel Klocke wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherung (Armin Höland). </p>
<p>Nach der Promotion 2012 und der Habilitation 2015 – Erteilung der venia legendi für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie &#8211; vertrat er von 2015 bis 2017 Professuren in Halle an der Saale, Frankfurt an der Oder und Hamburg. </p>
<p>Von 2017 bis 2023 war er Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Rechtstheorie an der EBS-Universität für Wirtschaft und Recht Wiesbaden. </p>
<p>Im August 2023 wechselte er an die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.</p>
<p><strong>Moderation der Tagung: </strong></p>
<p>Dr. Sandra Carlson<br />Nils Kummert<br />Jens Peter Hjort</p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und nach der Tagung versandt. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt <strong>EUR 180,00</strong> sowie <strong>EUR 60,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie Berufsaussteiger (<em>Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen</em>).</p>
<p>Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse (Kontoinhaber: Jens Peter Hjort)<br />IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX. </p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift: <a>AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a> &nbsp;erforderlich. </p>
<p><strong>Hinweis: Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht.</strong> Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen. </p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens eine <strong>Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde. </p>
<p>Und je nach Sachlage behalten wir uns vor, auch noch aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht im Rahmen der Tagung zu thematisieren. Die Debatte um die Abschaffung des Achtstundentages läuft ja noch immer, auch wenn die zuständige Bundesministerin beteuert, dass ihr dies eigentlich gar nicht lieb sei („aber es stünde ja im Koalitionsvertrag“…).</p>
<p>Also reserviert euch gerne den Termin und genießt bis dahin den Sommer!</p>
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		<title>Frühjahrstagung Arbeitskreis Arbeitsrecht</title>
		<link>https://vdj.de/termine/fruhjahrstagung-arbeitskreis-arbeitsrecht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Oct 2025 15:06:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Einladung zur Frühjahrstagung 2026 I. Frühjahrstagung 2026 Der Termin findet statt am Samstag, 7. März 2026 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 Konferenzbereich 3. Stock Und das sind unsere Themen: 1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall &#8211; Referentin: Frau Dr. Bettina Bubach, Richterin am Bundesarbeitsgericht Das Entgeltfortzahlungsrecht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Einladung zur Frühjahrstagung 2026 </h4>
<h4>I. Frühjahrstagung 2026</h4>
<p>Der Termin findet statt am<strong> </strong>Samstag, 7. März 2026 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 Konferenzbereich 3. Stock</p>
<p>Und das sind unsere Themen:</p>
<p><strong>1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall &#8211; Referentin: Frau Dr. Bettina Bubach, Richterin am Bundesarbeitsgericht</strong> </p>
<p>Das Entgeltfortzahlungsrecht – insbesondere Fragen des Umfangs des Anspruchs, des Beweiswertes der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) und der Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen – ist in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Individualarbeitsrechts geraten. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einer Reihe von Entscheidungen die Maßstäbe für die relevante Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen AUB neu justiert, was für die Praxis von größter Bedeutung ist. Unsere Referentin, Richterin am Bundesarbeitsgericht und Mitglied des Fünften Senats, wird zu den genannten Aspekten und weiteren offenen Fragen des Entgeltfortzahlungsrechts vortragen und mit uns diskutieren.</p>
<p>Frau Dr. Bettina Bubach ist seit September 2021 Richterin am Bundesarbeitsgericht. Im Jahr 2003 wurde sie an der Universität Freiburg im Breisgau promoviert. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwältin von 2005 bis 2009 trat sie in die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz ein und war an verschiedenen Arbeitsgerichten eingesetzt. Von Januar 2016 bis März 2018 war sie als<em> </em>wissenschaftliche Mitarbeiterin beim BAG tätig und wurde anschließend bis März 2019 am LAG Rheinland-Pfalz zur Erprobung eingesetzt. Von dort kehrte sie an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zurück, bevor sie ihre Tätigkeit am Bundesarbeitsgericht aufnahm.</p>
<p><strong>Impulsreferat zum forensischen Umgang mit der veränderten Rechtsprechung &#8211; Referentin: RAin Anna Gilsbach, FAArbR, FASozR, dka Berlin</strong></p>
<p>Die Rechtsprechung des Fünften Senats zu den Grenzen und zur Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird im „Lager“ derjenigen Anwältinnen und Anwälte gefeiert, die regelmäßig Arbeitgebende vertreten. Das sieht im anderen „Lager“ – bei aller Nachvollziehbarkeit der Verschiebung der Gewichte in bestimmten Einzelfällen – möglicherweise anders aus. Die Kollegin Anna Gilsbach, Kanzlei dka in Berlin, vertritt eine größere Zahl von Beschäftigten, die mit ihrer Hilfe Ansprüche nach dem EFZG arbeitsgerichtlich durchzusetzen versuchen. Anna Gilsbach wird aus ihrer Sicht insbesondere zu den praktischen Folgen der neuesten Rechtsprechung des Fünften Senats zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Stellung nehmen.</p>
<p>Die Kollegin Gilsbach hat nach ihrem Jura-Studium an der Universität Regensburg und der Karlsuniversität Prag den Master in Public International Law an der Universiteit van Amsterdam erworben, wurde 2010 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Amsterdam Center for International Law und wurde2019 Fachanwältin für Sozialrecht und 2024 Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist im Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins und Mitglied im Ausschuss Menschenrechte des Deutschen Anwaltvereins.</p>
<p><strong>2. </strong> <strong>Eine neue Ära für Europäische Betriebsräte? Neuerungen – Einordnung – Konsequenzen der neuen EBR-Richtlinie &#8211; Referentin: Frau Dr. Aline Hoffmann, European Trade Union Institute (ETUI) in Brüssel</strong></p>
<p>Europäische Betriebsräte sind seit über 30 Jahren ein wichtiger, wenn auch unfertiger Baustein der Arbeitnehmerinteressenvertretung in multinationalen Konzernen. Als transnationale Organe haben sie Informations- und Anhörungsansprüche gegenüber den zentralen Leitungen grenzüberschreitender Unternehmensgruppen. Die effektive Umsetzung bzw. Wahrnehmung dieser Rechte ist allerdings in der Rechtssetzung, Praxis und in der Rechtsprechung mit diversen Hindernissen konfrontiert. Ende 2025 trat nun die neue EBR- Richtlinie in Kraft. Sie soll die Mitwirkungsrechte von Europäischen Betriebsräten klären und vor allem wirksamer gestalten. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen in der Umsetzung Maßnahmen und Regelungen vorsehen, um die tatsächliche Durchsetzung der Rechte aus dem Gesetz und der EBR-Vereinbarungen zu ermöglichen. Die Sozialpartner in Unternehmen, die bereits EBRs haben, müssen sich in den nächsten Jahren damit befassen, ob sie ihre bestehende Gründungsvereinbarung nur anpassen oder komplett neuverhandeln müssen oder sollten. Der Vortrag gibt einen Überblick über Neuerungen, ordnet diese ein und informiert über Konsequenzen für bestehende und neu zu gründende Gremien.</p>
<p>Dr. Aline Hoffmann ist Leiterin der Abteilung „Europeanisation industrial relations“ des European Trade Union Institute (ETUI) in Brüssel, wo sie seit 2012 tätig ist. Von 2001 bis 2012 war sie Leiterin des Teams für Europäische Betriebsräte in der IG Metall. Dem ging ihr Studium in Berkeley, ihre Tätigkeit am Wissenschaftszentrum in Berlin, ihr Master-Studiums an der University of Cambridge und ihre Promotion an der University of Warwick voran, während derer sie sich aus einer europäischen Vergleichsperspektive mit einer Vielzahl von legislativen, konzeptionellen, politischen und praktischen Aspekten der Arbeitnehmervertretung befasste.</p>
<p><strong>Moderation der Tagung: Dr. Sandra Carlson, Nils Kummert und Jens Peter Hjort</strong></p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p><strong>Achtung: Neuer Tagungsbeitrag!</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und nach der Tagung versandt. Aufgrund der auch uns treffenden Umstände, u.a. der Kostenentwicklung beim Catering, hat nach eingehender Erörterung der Bundesvorstand beschlossen, den Tagungsbeitrag behutsam anzupassen. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt ab dem Jahr 2026 neu<strong> EUR 180,00</strong> sowie <strong>EUR 60,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie <em>Berufsaussteiger (Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen).</em></p>
<p>Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX. </p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift:</p>
<p><a>AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a> erforderlich.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: <strong>Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht</strong>. Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen.</p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens <strong>eine Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde.</p>
<p>The post <a href="https://vdj.de/termine/fruhjahrstagung-arbeitskreis-arbeitsrecht-2/">Frühjahrstagung Arbeitskreis Arbeitsrecht</a> appeared first on <a href="https://vdj.de">VDJ</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht</title>
		<link>https://vdj.de/termine/herbsttagung-des-arbeitskreises-arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2025 17:05:58 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wir laden euch herzlich ein zur Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht am 11. Oktober 2025 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) in der IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 Konferenzbereich 3. Stock Und das sind unsere Programmpunkte: I. Arbeitszeit – Dreh- und Angelpunkt der arbeitsrechtlichen Debatte Bekanntlich will die neue Bundesregierung die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir laden euch herzlich ein zur<strong> Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht am 11. Oktober 2025 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr)</strong></p>
<p><strong>in der IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 Konferenzbereich 3. Stock</strong></p>
<p>Und das sind unsere Programmpunkte:</p>
<p><strong>I. </strong> <strong>Arbeitszeit – Dreh- und Angelpunkt der arbeitsrechtlichen Debatte</strong></p>
<p>Bekanntlich will die neue Bundesregierung die tägliche Höchstarbeitszeit („Regelfall“: 8-Stunden- Tag) zugunsten einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit abschaffen. Die Unternehmerseite verspricht sich davon neue Spielräume, insbesondere bei Schicht- und Projektarbeit. Gleichzeitig haben sich die Koalitionäre vorgenommen, eine Arbeitszeiterfassung verpflichtend einzuführen, allerdings wollen sie dabei die sog. „Vertrauensarbeitszeit“ ausnehmen. Überstundenzuschläge sollen steuerlich freigestellt werden &#8211; jedenfalls für Vollzeitbeschäftigte.</p>
<p>Mit diesem Themenfeld rund um die für das alltägliche Arbeitsleben so elementaren Fragen der Arbeitszeit wollen wir uns gründlich befassen:</p>
<p><strong>1.) Arbeitszeit – zentraler Faktor für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie menschengerechte Gestaltung von Arbeit</strong></p>
<p><strong>Referent: <em>Frank Brenscheidt, Dipl.-Wirtschaftsinformatiker, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund</em></strong></p>
<p>Als langjährig für die BAuA tätiger Wissenschaftler ist unser Referent prädestiniert dafür, die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Folgen langer und überlanger Arbeitszeiten sowie häufiger Überstunden vorzustellen. Weitere Gefährdungsmomente stellen Schicht- und Wochenendarbeit sowie verkürzte Ruhezeiten dar. Die verschiedenen Formen der Flexibilisierung die u.a. Ort und Zeit der Arbeit betreffen, sind Gegenstand wissenschaftlicher Analyse. Die vom Referenten vorgestellten Ergebnisse jahrelanger wissenschaftlicher Forschungsarbeit bilden eine unverzichtbare Grundlage, um die jetzige Diskussion um die von der Politik und interessierten Wirtschaftsverbänden forcierten Forderungen nach Abschaffung geltender Arbeitszeitgrenzen kompetent einschätzen zu können.</p>
<p><strong><em>Frank Brenscheidt</em></strong><em> ist Diplom Wirtschaftsinformatiker und seit 1991 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der BAuA tätig. Seine Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten liegen im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit dem Schwerpunkt der Arbeitszeitgestaltung. Neben der Politikberatung betreut er div. Projekte der Arbeitszeit- und Arbeitsorganisationsgestaltung. Im Rahmen der Arbeitszeitberichterstattung befasst er sich mit den aktuellen Entwicklungen in Deutschland. </em></p>
<p><strong>2.) Kurzvorstellung der „Reformvorhaben“ aus dem Koalitionsvertrag</strong></p>
<p><strong>Referent: RA Jens Peter Hjort, FAArbR, Hamburg</strong></p>
<p>Wie ist der Stand der Diskussion um die Vorhaben der Bundesregierung? Wie weit sind die Pläne gediehen? Auf Stellungnahmen der Gewerkschaften und der VDJ wird auszugsweise eingegangen.</p>
<p><strong>3.) &nbsp;Verpflichtende und verlässliche Zeiterfassung – unverzichtbar?</strong></p>
<p><strong>Referentin: RAin Regine Steiner, FAArbR, Frankfurt a.M.</strong></p>
<p>Die neue Bundesregierung möchte Überstundenzuschläge steuerfrei stellen und Vertrauensarbeitszeit ohne Arbeitszeitaufzeichnungen möglich machen. Dieser Vorschlag geht angesichts von ca. 650 Millionen unbezahlten Überstunden im Jahr 2024 an der Realität vorbei. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz bleibt auf der Strecke. Das Vorhaben setzt sich über die bestehende Rechtsprechung hinweg. Arbeitgeber sehen allerdings in der Ausnahmevorschrift des Art. 17 der RL 2003/88/EG eine Möglichkeit, ihre Interessen durchzusetzen. Was können wir dem auf der Basis geltenden Rechts und der Rechtsprechung entgegensetzen?</p>
<p><strong>4.) Gesetzliche Ruhezeiten als „Rettungsanker“? – Drohen Experimentier-Klauseln und andere „Unschärfen“?</strong></p>
<p><strong>Referent: RA Micha Heilmann, Berlin</strong></p>
<p>Die Bundesregierung will sich vom 8-Stunden-Tag verabschieden. Wie lange darf dann künftig gearbeitet werden? Welche Grenzen setzen 11 Stunden Ruhezeit nach Art. 3 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie? Welche Regeln und welche Ausnahmen gelten bei der Ruhezeit und wie sehen Pläne zu deren weiteren Relativierung aus? Welche Rolle spielt die Digitalisierung bei – angeblich – arbeitszeitrechtlich zu vernachlässigenden Arbeitsunterbrechungen? Welche Auswirkungen hätten weitere Einschränkungen der Ruhezeit z. B. auf Gefährdungsbeurteilungen?</p>
<p><strong>5.) &nbsp;Eignen sich europa- und völkerrechtliche Normen als wirksame Haltelinien bei „übergriffiger“ Gesetzgebung?</strong></p>
<p><strong>Referent: RA Nils Kummert, FAArbR, Berlin</strong></p>
<p>Die Bestrebungen nach Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit (über 12 Stunden hinaus) und nach einer Verkürzung der Ruhezeit über die Aufnahme einer &#8222;Experimentierklausel&#8220; in § 7 ArbZG werden darauf gestützt, dass die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG diesen Spielraum geben würde und andere Staaten diesen auch schon (erfolgreich) genutzt hätten. In der Literatur wird konstatiert, dass derartige Bestrebungen mit verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben kollidieren würden: u.a. dem UN-Sozialpakt, Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Europäischen Sozialcharta… Nach einem kurzen Überblick über den Gang der Argumentation soll eine Einordnung und der Versuch einer Bewertung vorgenommen werden. Am Ende steht die Frage: Wie können diese möglichen Verstöße einer zukünftigen Gesetzgebung gegen völker- und insbesondere europarechtliche Vorgaben in der juristischen Auseinandersetzung von wem, wann und wie aufgegriffen und in der Auseinandersetzung nutzbar gemacht werden?</p>
<p><strong>II. Aktuelle Rechtsprechung zu Tarifregelung und -anwendung</strong></p>
<p><strong>Referentin: Frau Saskia Klug, RiBAG</strong></p>
<p>Die unterschiedliche Wirkung der Geltung von Tarifverträgen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit einerseits und deren Anwendung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme andererseits bereitet in der Praxis häufig Probleme. Gleichzeitig ist die Reichweite arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Gegenstand vieler Rechtsstreitigkeiten. Besonders schwierig zu beantworten sind sowohl die Frage der Tarifgeltung als auch der -anwendung aufgrund von Bezugnahmeklauseln in tarifpluralen Betrieben. In diesem schwierigen Terrain wird unsere Referentin verlässliche Orientierung liefern.</p>
<p><em>Unsere Referentin war nach Eintritt in den Justizdienst in NRW zunächst als Richterin am ArbG Bochum, im Landesjustizprüfungsamt sowie im Rahmen einer nachfolgenden Abordnung an das BAG tätig. Sie war abgeordnet am LAG Hamm und wurde 2018 schließlich zur Richterin am Bundesarbeitsgericht berufen und dort Mitglied des für Tarifvertragsrecht und für Streitigkeiten über Eingruppierungen zuständigen Vierten Senats. Seit Februar 2023 ist sie zudem stellvertretende Pressesprecherin des Bundesarbeitsgerichts.</em></p>
<p><strong>Moderation der Tagung: Nils Kummert und Jens Peter Hjort</strong></p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und <strong>nach der Tagung versandt</strong>. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt <strong>EUR 150,00</strong> sowie <strong>EUR 50,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie <em>Berufsaussteiger (Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen).</em></p>
<p>Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX. </p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift: <a href="mailto:AkArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de">AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a> erforderlich. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: <strong>Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht</strong>. Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen. </p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens <strong>eine Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde. Wir bitten um Verständnis.</p>
<p>Bitte rasch und zahlreich anmelden. Es ist nicht mehr lange hin bis zu unserer Tagung!</p>
<p>Mit besten kollegialen Grüßen </p>
<p>Rechtsanwalt Jens Peter Hjort<br /> &#8211; Fachanwalt für Arbeitsrecht &#8211; &nbsp; &nbsp;</p>
<p>Rechtsanwalt Nils Kummert<br />&#8211; Fachanwalt für Arbeitsrecht &#8211;</p>
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		<title>Leitsatzentscheidungen zum Versorgungsausgleich, Elternunterhalt und aktuelle Probleme aus dem Unterhaltsrecht und Schnittstellen zum Sozialrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jun 2025 15:22:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Veranstaltungen finden in 2025 wieder in dem Ökohaus KaEins in der Kasseler Straße 1a in Frankfurt, Nähe Westbahnhof, jeweils an einem Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Die Veranstaltungen dauern jeweils 5 Zeitstunden, Sie erhalten für die Teilnahme eine Bescheinigung nach § 15 FAO über die Zeitdauer von jeweils [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Veranstaltungen finden in 2025 wieder in dem <strong>Ökohaus KaEins in der Kasseler Straße 1a in Frankfurt</strong>, Nähe Westbahnhof, jeweils an einem Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Die Veranstaltungen dauern jeweils 5 Zeitstunden, Sie erhalten für die Teilnahme eine Bescheinigung nach § 15 FAO über die Zeitdauer von jeweils 5 Zeitstunden pro Veranstaltung, also bei Blockbuchung über insgesamt 15 Zeitstunden. Die weiteren Veranstaltungen sind:</p>
<p>Am Samstag, den 27.09.2025, folgt ein Vortrag zu dem Thema: „Leitsatzentscheidungen zum Versorgungsausgleich, Elternunterhalt und aktuelle Probleme aus dem Unterhaltsrecht und Schnittstellen zum Sozialrecht.“, Referent ist der Rechtsanwalt Jörn Hauss. </p>
<p>Am Samstag, den 01.11.2025 folgt ein Vortrag zu dem Thema: „Neues aus dem Kindschaftsrecht mit dem Schwerpunkt des Entfremdungssyndroms von der Richterin am OLG Frankfurt, Frau Yvonne Gottschalk. Es folgt ein weiterer Vortrag zum Kindschaftsrecht mit dem Schwerpunkt der Kindeswohlgefährdung unter Berück-sichtigung juristischer und kindbezogener Aspekte. Referentin ist die Richterin am Amtsgericht Langen, Frau Anja Möller.</p>
<p>Die beiden ersten Veranstaltungen in 2025 bieten wieder klassische Themenschwerpunkte für die Fortbildung nach § 15 FAO an. Der November bietet die Möglichkeit, kontrovers zu diskutieren und ein besonders Jubiläum des Arbeitskreises zu feiern. Der Ar-beitskreis wird 20 Jahre alt und bietet im November 2025 die insgesamt 50. Fortbildungsveranstaltung an. </p>
<p>Der Preis pro Fortbildungsveranstaltung beträgt € 150,00. Die Fortbildungen kosten im Paket €450,00. Sie können das Paket als Block bis zum 01.06.2025 zu einem Preis von €375,00 buchen. Student:innen und Rentner:innen können diese Fortbildungen zueinem Preis von € 125,00 pro Veranstaltung und von € 300,00 für den Blockbuchen. Es erfolgt keine Rechnungsstellung, sie erhalten eine Quittung. </p>
<p>Bitte überweisen Siedie Teilnahmegebühren auf das folgende Konto: </p>
<p>DE64 5085 0150 01010660 10. Sie können sich über die Mailanschrift RHR-hanesch@hanesch-roth-rechtsanwaelte.deanmelden.</p>
<p>Ich würde mich sehr freuen, Sie auf diesen spannenden Veranstaltungen wieder begrüßen zu dürfen. </p>
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		<title>Als wenn die Menschen in diesem Land nicht genug arbeiten würden</title>
		<link>https://vdj.de/beitrage-aktuelles/als-wenn-die-menschen-in-diesem-land-nicht-genug-arbeiten-wurden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Arbeitskreises Arbeitsrecht der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ) zur Änderung des ArbZG</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>Die neue Koalition will bisherige Arbeitszeitregelungen und dabei den Schutz der täglichen Stunden-Obergrenze abschaffen</h4>
<p>Als wenn der Arbeitsdruck nicht schon groß genug wäre, soll nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für noch mehr Flexibilität bei den Arbeitszeitregelungen gesorgt werden, insbesondere durch Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Orientieren will man sich am EU-Recht, das lediglich eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorsieht.</p>
<p>Im Chor mit den Arbeitgeberverbänden reichen sich Kanzler Merz und u.a. sein Adlatus Linnemann in den Medien die Klinke in die Hand, um die Mär zu verbreiten, dass in Deutschland zu wenig gearbeitet und deshalb der Gedanke an eine Work-Life-Balance am besten ad acta gelegt werde.</p>
<h4>Was aber wirklich droht, ist der 13-Stunden-Tag!</h4>
<p>Unter der keineswegs gesicherten Voraussetzung, dass es nach Beendigung eines Arbeitstages bei der bislang gesetzlich in der Regel garantierten Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG) verbleibt, dürften den Arbeitnehmenden bis zu 13 Stunden tägliche Arbeitszeit abverlangt werden. Und bei Beibehaltung der wöchentlichen Höchstgrenze von bis zu 60 Stunden aus dem aktuellen Recht könnten solche 13-Stunden-Tage an vier aufeinanderfolgenden Tagen angeordnet werden.</p>
<p>Was viele und offenbar auch die neuen Koalitionäre dabei vergessen: Schon nach jetziger Rechtslage kann an bis zu 6 Werktagen bis zu 10 Stunden pro Tag (im Ergebnis also bis zu 60 Stunden wöchentlich) gearbeitet werden, wenn nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten (Europarecht verlangt innerhalb von 4 Monaten) ein Ausgleich auf insgesamt durchschnittlich 8 Stunden werktäglich, also &#8211; da auch der Samstag als „Werktag“ gilt &#8211; auf bis zu 48 Stunden pro Woche, erfolgt.</p>
<p>Bereits jetzt verschafft mithin die geltende Rechtslage enorm viel Flexibilität, und dies, obwohl Arbeitszeitrecht immer als Arbeitsschutzrecht gedacht und praktiziert werden soll, weswegen der Ankerpunkt des nach langen Arbeitskämpfen im Jahr 1918 durchgesetzten 8-Stunden-Tags von elementarer Bedeutung ist.</p>
<h4>Flexibilisierung um jeden Preis?</h4>
<p>Wissenschaftlich ist seit Langem erwiesen, dass verlängerte Arbeitszeiten und eine höhere von den persönlichen Bedürfnissen der Beschäftigten abgekoppelte Flexibilität ganz erhebliche negative Auswirkungen auf deren Gesundheit haben: Kopfschmerzen, diverse Kreislauferkrankungen, erhöhtes Krebsrisiko, vermehrtes Auftreten von Burn-out und Depression bis hin zu einer erhöhten Sterblichkeit (vergleiche nur die Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [BauA], Fokus DOI. 10.21934/baua.fokus 20230807 sowie die umfassende schriftliche Stellungnahme der BauA im Rahmen der Bundestagsanhörung vom 22.4.2024).</p>
<p>Nachgewiesen ist beispielsweise, dass ab der 8. Arbeitsstunde das Unfallrisiko exponentiell steigt, so dass Arbeitszeiten über 10 Stunden als „hoch riskant“ eingestuft werden. Nach einer Arbeitszeit von 12 Stunden erhöht sich dann das Unfallrisiko gegenüber einem 8-Stunden-Tag um das Doppelte; vgl. die Nachweise in der Studie der BauA, dort u.a. S. 7, Fokus DOI. 10.21934/baua.fokus 20230807.</p>
<p>Dabei sind diese allgemein anerkannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse Ergebnis von Untersuchungen, die auf der Basis der bislang geltenden Rechtslage mit einer Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden erfolgt sind. Man möchte sich nicht ausmalen, welche gesundheitlichen Konsequenzen viele Beschäftigte bei einer Umsetzung der Pläne der Koalition erleiden werden.</p>
<p>Bei Beschäftigten in Vollzeit beträgt schon jetzt die reale wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 43 Stunden. Das sind im Schnitt 4,3 Stunden mehr als tariflich oder vertraglich vereinbart. Viele Beschäftigte wünschen sich daher eine Verkürzung ihrer Arbeitszeiten. Beredtes Beispiel ist, dass etwa in der Pflege bzw. im Gesundheitswesen insgesamt Beschäftigte in großer Zahl „freiwillig“ in Teilzeit gehen, um dem Arbeitsdruck überhaupt Stand halten zu können.</p>
<p>Die Umsetzung des Koalitionsvertrages würde also nicht nur eine Grundlage schaffen, die Flexibilität entsprechend den betriebswirtschaftlichen Wünschen noch stärker voranzutreiben, sondern auch eine Zunahme der beschriebenen Krankheitsbilder bedeuten. Eine auch gesundheitsfördernde Work-Life-Balance rückt in weite Ferne.</p>
<h4>Entgrenzte Arbeit als gesellschaftliches Leitbild?</h4>
<p>Zudem scheinen die Koalitionäre auch die gesellschaftlichen Auswirkungen entgrenzter Arbeit aus dem Blick verloren zu haben. In Zeiten eines immer weiter verbreiteten neoliberalen Denkens und weiter erstarkenden rechten Kräften kommt es auch auf das gesellschaftliche, politische und gewerkschaftliche Engagement aktiver Arbeitnehmender an. Wie sollen sich Arbeitnehmende in lokalen Parteigremien, kommunalen Räten, Sportvereinen oder gewerkschaftlichen Ortsvorständen sinnvoll engagieren, wenn die Arbeitszeit infolge der Aufgabe des 8-Stunden-Tags als Regelfall ihre Planbarkeit völlig verliert?</p>
<p>Die Frage der Gestaltung unserer Arbeitszeiten berührt unmittelbar die Frage danach, in welcher Gesellschaft wir leben wollen. Halten wir am Leitbild des politisch informierten und gesellschaftlich engagierten Bürgers als Basis einer demokratisch verfassten Gesellschaft fest, weisen Pläne, die einer weiteren Entgrenzung der Arbeit Vorschub leisten, eindeutig in die falsche Richtung.</p>
<h4>Falsche Signale beim Thema Arbeitszeiterfassung</h4>
<p>Doch die Koalitionäre scheinen sich hieran kaum zu stören. Um das Problem der ausufernden Arbeitszeiten in den Griff zu bekommen, wäre es zunächst dringend notwendig, zumindest die verbindlichen Vorgaben des EuGH für ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ der flächendeckenden Arbeitszeiterfassung endlich umzusetzen. Stattdessen will man – entgegen der Rechtsprechung – die sogenannte Vertrauensarbeitszeit offenbar ohne jede Zeiterfassung „legalisieren“ (also im Ergebnis unbezahlte Überstunden) und &#8211; wenn überhaupt &#8211; die elektronische Erfassung von Arbeitszeiten „unbürokratisch“ angehen und der Mehrzahl der Betriebe (Klein- und Mittelbetriebe) längere Übergangsfristen einräumen.</p>
<p>Arbeitsschutz ist aber eine staatliche Aufgabe. Wer jetzt schon ankündigt, zentrale Schutzanforderungen auf ein „absolutes Minimum“ zu reduzieren, gibt einen Freibrief für die Unternehmen, selbst aufgeweichte Arbeitszeitbestimmungen nur noch als lockeren Rahmen zu betrachten, von dem zu Lasten der Beschäftigten „nach oben“, ohne die Gefahr einer Sanktionierung, abgewichen werden darf.</p>
<h4>Steuerliche Freistellungen von Überstundenzuschlägen</h4>
<p>Die nach dem Koalitionsvertrag weiterhin geplante steuerliche Freistellung von Überstundenzuschlägen soll nach den derzeitigen Vorschlägen nur Vollzeitbeschäftigte begünstigen, obwohl die Rechtsprechung entsprechende Bevorteilungen im Verhältnis zu Teilzeitbeschäftigten in jüngster Zeit als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verurteilt hat. Diese Benachteiligung trifft vor allem Frauen. Sie sind immer noch diejenigen, die – auch weil sie immer noch niedriger vergütet werden als Männer – den größten Teil der Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen übernehmen und deshalb im Beruf zurück- stecken (müssen). Statt durch steuerfreie Überstundenzuschläge die traditionelle Rollenverteilung weiter zu fördern, sollte die Erwerbstätigkeit von Frauen durch bedarfsgerechte Kinderbetreuung und Entgeltgleichheit gesteigert werden.</p>
<p>Darüber hinaus setzt die Begünstigung solcher Zuschläge ebenfalls falsche, weil potenziell gesundheitsgefährdende, Anreize, weit über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Und das in einer Zeit, in der ohnehin schon eine Vielzahl von Überstunden geleistet werden; im Jahr 2024 waren es 552 Millionen bezahlte und ca. 638 Millionen unbezahlte Überstunden (Statistisches Bundesamt, Statist Research Department Wirtschaft &amp; Politik, Arbeit &amp; Beruf&nbsp;&nbsp;&nbsp; v.&nbsp; 04.03.2025).</p>
<p>Ein weiterer „Pferdefuß“ liegt auch darin, dass Steuerfreiheit nach der geltenden Rechtslage auch Sozialversicherungsfreiheit bedeutet, m.a.W. solche Gehaltsbestandteile finden weder bei der Arbeitslosen- noch bei der Rentenversicherung Berücksichtigung.</p>
<p>Wenn der Gesetzgeber sich schon auf Europarecht berufen will, sollte er Art. 31 der EU-Grundrechtecharta zum Maßstab seines Handelns machen. Unter der Überschrift „Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen“ ist hier Folgendes formuliert:</p>
<ol>
<li>Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.</li>
<li>Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.</li>
</ol>
<h4>Wir fordern daher:</h4>
<ul>
<li>Erhalt des § 3 ArbZG in seiner derzeitigen Fassung, ergänzt um die generelle Pflicht zur manipulationssicheren elektronischen Arbeitszeiterfassung</li>
<li>Wirksame staatliche Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden, um flächendeckenden Missbrauch in den Unternehmen (z.B. massenhaft unbezahlte Überstunden und Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen) nachhaltig zu bekämpfen</li>
<li>keine steuerliche Begünstigung von Überstunden</li>
<li>Schaffung eines echten Rechtsanspruchs auf Vollzeit und wirksame Regelungen, um beschäftigtengerecht die Arbeitszeiten den jeweiligen Bedürfnissen und Lebensphasen anpassen zu können</li>
<li>Abschaffung der Schwellenwerte und Sperrfristen im Teilzeit- und Befristungsgesetz</li>
<li>Wirksame und unabhängig durchzuführende Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben – notfalls auf staatliche Anordnung –, um dem Arbeitsschutz und der dazu gehörenden Begrenzung von Arbeitszeiten Geltung zu verschaffen</li>
<li>Verankerung eines ausdrücklichen Rechts auf Abschalten der elektronischen Medien nach Arbeitsende und Nichterreichbarkeit in der Freizeit</li>
<li>Wirksame Unterstützung der betrieblichen Mitbestimmung bei allen Arbeitszeitthemen, einschließlich eines Initiativrechts, flächendeckende elektronische Zeiterfassung betrieblich durchzusetzen</li>
<li>Beibehaltung des Grundsatzes des Acht-Stunden-Tags</li>
</ul>
<p>Aus unserer täglichen Praxis als Arbeitsrechtsanwält:innen sowie aus unserer rechtspolitischen Tätigkeit in der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen wissen wir, welche elementare Bedeutung den Arbeitszeitthemen in der Arbeitswelt zukommt. Wir würden uns freuen, wenn alle, die wir hiermit ansprechen, sich ebenfalls in diesem Sinne einsetzen würden.</p>
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		<title>Frühjahrstagung des Arbeitskreis Arbeitsrecht der VDJ</title>
		<link>https://vdj.de/termine/fruhjahrstagung-des-arbeitskreis-arbeitsrecht-der-vdj/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Jan 2025 12:38:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>‍Wir laden Sie/Euch herzlich ein zur Frühjahrstagung am Samstag, den 15. März 2025 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) im&#160;IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2, Konferenzbereich 3. Stock Programm I. Update Urlaubsrecht und Neues aus der Rechtsprechung des Neunten Senats Referentin: Dr. Ingebjörg Darsow-Faller, RiBAG Der Vortrag widmet sich der neueren [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&#x200d;<strong>Wir laden Sie/Euch herzlich ein zur </strong>Frühjahrstagung<strong> am Samstag, den 15. März 2025 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) im&nbsp;IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2, Konferenzbereich 3. Stock</strong></p>
<p>Programm</p>
<p><strong>I. Update Urlaubsrecht und Neues aus der Rechtsprechung des Neunten Senats</strong></p>
<p><strong>Referentin: Dr. Ingebjörg Darsow-Faller, RiBAG</strong></p>
<p>Der Vortrag widmet sich der neueren Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Im Schwerpunkt werden dabei jüngere Urteile zum Urlaubsrecht in den Blick genommen (etwa zu Mitwirkungsobliegenheiten, Urlaubsansprüchen während Mutterschutz und Elternzeit, Urlaubsberechnung bei Beschäftigungsverboten und Urlaubsansprüchen im Doppelarbeitsverhältnis). Die Urteile werden in ihrem größeren Kontext der Urlaubsrechtsentwicklung eingeordnet. Die Referentin wird daneben auf Entscheidungen zu anderen Themenbereichen des Neunten Senats eingehen (etwa zum AÜG &#8211; Konzernprivileg &#8211; und zum Arbeitnehmerstatus). Den Schlusspunkt wird ein kurzer Ausblick auf zur Entscheidung anstehende Fragen bilden.</p>
<p><em>Dr. Ingebjörg Darsow-Faller ist seit 2023 Richterin am Bundesarbeitsgericht und dem 9. Senat zugewiesen. Zuvor arbeitete sie in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg und war zwischenzeitlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgeordnet.</em></p>
<p><strong>II. Erste Einschätzung: Wo stehen wir nach der Bundestagswahl – arbeitsrechtliche Vorhaben / Entwicklungen</strong></p>
<p><strong>Referentin: Prof. Dr. Nadine Brandl, Leiterin Recht u. Rechtspolitik ver.di-Bundesverwaltung, Berlin</strong></p>
<p>Unsere Referentin wird uns eine erste (naturgemäß nur vorläufige) Einschätzung geben zu dem, was uns auf Basis der Neuwahl arbeitsrechtlich/rechtspolitisch in den kommenden Jahren erwarten dürfte – sie wird einen Rück- und Ausblick geben. Bei dieser Gelegenheit wird unsere Referentin zudem erläutern, welche (arbeitsrechtlichen) Erwartungen ver.di/die DGB-Gewerkschaften an die Bundesregierung/Politik haben und welche Schwerpunkte ver.di und die DGB-Gewerkschaften setzen, um den drohenden Abbau von Beschäftigten-Rechten aufzuhalten und insgesamt ein zeitgemäßes Arbeitsrecht zu gewährleisten.</p>
<p><em>Frau Prof. Dr. Nadine Brandl ist seit dem 01.09.2020 Leiterin des Bereichs Recht und Rechtspolitik der ver.di-Bundesverwaltung in Berlin. Von 2017 bis August 2020 war sie Leiterin der Abteilung Recht beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Berlin. Vor ihrer Tätigkeit beim DGB war sie als Abteilungsleiterin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung und Leiterin des Referats Arbeits- und Sozialrecht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) sowie am Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main tätig. Frau Prof. Dr. Brandl ist zudem Rechtsanwältin und Honorarprofessorin der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf; sie lehrt dort Deutsches und Internationales Arbeitsrecht sowie Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht. Sie ist zudem ehrenamtliche Richterin am BAG und BSG.</em></p>
<p><strong>III. Kollidierende Grundrechte der Arbeitsvertragsparteien insbesondere</strong> <strong>bei Umstrukturierung</strong> <strong>von Betrieben und Unternehmen</strong></p>
<p><strong>Referent: Prof. Dr. Henner Wolter, Rechtsanwalt in Berlin</strong></p>
<p>Kollisionen von Rechten im Arbeitsverhältnis verschaffen, z.B. durch arbeitsgerichtliche Entscheidung dem einen (z.B. dem Arbeitnehmer Urlaub), was dem anderen gerade dadurch entzogen wird (dem Arbeitgeber dessen Arbeitskraft) &#8211; vor allem aber umgekehrt. Denn ganz überwiegend ist der Arbeitnehmer in der Praxis Objekt, der Arbeitgeber Subjekt des Arbeitsverhältnisses. </p>
<p>Solche Kollisionen sind alltägliches Brot im Arbeitsrecht. Insbesondere kollidiert die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) mit der sog. Unternehmerfreiheit (Art. 14 GG) und mit Grundrechten der Grundrechtecharta bei Durchführung europäischen Rechts.</p>
<p>Wie sieht indes der rechts-praktische Umgang mit Kollisionen, z.B. bei Umstrukturierung von Betrieben und Unternehmen aus? Anhand der beispielhaften Darstellung und Kritik ausgewählter Rechtsprechung des BAG zur betriebsbedingten Kündigung eines konzernangehörigen Unternehmens in einer Organschaft, Rheumaklinik Schleswig-Holstein (BAG vom 26.9.2002-2 AZR 636/01), vs. Funktionsverlagerung auf eine Konzernschwester (BAG vom 28.2.2023 -2 AZR 227/22) werden juristische Defizite und Handlungsmöglichkeiten im Arbeitnehmerinteresse zur Diskussion gestellt. Dabei sollen Argumentationsmuster und rechtliche wie außerrechtliche Handlungsmöglichkeiten erörtert werden.</p>
<p><em>Unser Referent </em><strong><em>Henner Wolter</em></strong><em> ist seit Gründung Mitglied der VDJ, Rechtsanwalt, langjähriger Justiziar der später in ver.di aufgehenden IG Medien bzw. IG Druck und Papier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, seit 1997 Privatdozent und seit 2007 Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er bearbeitet das Thema aus der Beschäftigtenperspektive als Anwalt und entwickelt praxis- und handlungs- bezogene Impulse für alternative Ansätze im Interesse der abhängig Beschäftigten. Seine Erkenntnisse sind wissenschaftlich in seiner Monographie „</em><strong><em>Arbeitsrecht bei Umstrukturierung von Betrieben und Unternehmen </em></strong><em>– Resultate der Privatautonomie“ (HSI-Schriftenreihe, Bd. 40, 2021) zur Diskussion gestellt.</em></p>
<p><strong>Moderation der Tagung: </strong></p>
<p><strong>Dr. Sandra Carlson<br />Nils Kummert und<br />Jens Peter Hjort</strong></p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und nach der Tagung versandt. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt <strong>EUR 150,00</strong> sowie <strong>EUR 50,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie <em>Berufsaussteiger (Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen).</em></p>
<p>Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX. </p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift: <a href="mailto:AkArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de">AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a> erforderlich. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: <strong>Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht</strong>. Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen. </p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens <strong>eine Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde. Wir bitten um Verständnis.</p>
<p>Bitte rasch und zahlreich anmelden. Es ist nicht mehr lange hin bis zu unserer Tagung!</p>
<p>Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Frankfurt und sind sicher, dass wir spannende Debatten erleben werden.</p>
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		<title>Hersttagung des Arbeitskreis Arbeitsrecht</title>
		<link>https://vdj.de/termine/hersttagung-des-arbeitskreis-arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Aug 2024 15:32:03 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>‍Wir laden Sie/Euch herzlich ein zur Herbsttagung am Samstag, den 26. Oktober 2024 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr) in der IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2, Konferenzbereich 3. Stock Darum geht es im Einzelnen: I. Durchsetzung der Rechte bei Betriebsänderungen – EU-Recht als Vehikel Referent: Prof. Dr. Daniel Klocke LL.M.oec, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&#x200d;<strong>Wir laden Sie/Euch herzlich ein zur <br /></strong></p>
<p>Herbsttagung<strong> am Samstag, den 26. Oktober 2024 (10:30 Uhr &#8211; 16:00 Uhr)</strong></p>
<p><strong>in der IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main, Konferenzraum 2, Konferenzbereich 3. Stock</strong></p>
<p>Darum geht es im Einzelnen:</p>
<p><strong>I. Durchsetzung der Rechte bei Betriebsänderungen – EU-Recht als Vehikel</strong></p>
<p><strong>Referent: Prof. Dr. Daniel Klocke LL.M.oec, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht</strong></p>
<p>Dreh- und Angelpunkt einer erfolgreichen Mitbestimmung bei Betriebsänderungen bildet der betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsanspruch &#8211; allerdings immer noch landauf landab sehr umstritten. Für unseren Referenten sollten angesichts der europarechtlich gebotenen Ableitung dieses Anspruchs die Arbeitsgerichte, die bisher restriktiv entschieden haben, sich anders dazu positionieren. &nbsp;</p>
<p>Selbst dort, wo dieser Anspruch in der Praxis akzeptiert wird, gibt es unterschiedliche Konturen für dessen Reichweite. Reicht es etwa, wenn die Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachtet werden oder muss zusätzlich noch die unmittelbare Durchführung von personellen Maßnahmen bevorstehen? Fragen zur umstrittenen Rechtsnatur des Interessenausgleichs stellen sich in diesem Zusammenhang ebenso wie solche zur „richtigen“ Betriebsratszuständigkeit.</p>
<p><strong><em>Daniel Klocke</em></strong><em> studierte</em> <em>in Halle und Freiburg Jura, wurde bei Wolfhard Kohte promoviert und bei Armin Höland habilitiert. Von 2017 &#8211; 2023 war er Lehrstuhlinhaber an der EBS Law School Wiesbaden. Seit 2023 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und leitet zudem das Schuldnerfachberatungszentrum RLP. Zum Thema hat er jüngst veröffentlicht in der AuR 2024, (Heft 3) S. 95 ff. unter dem Titel„Die Richtlinie 2002/14/EG und die betriebliche Standortsicherung“.</em></p>
<p><strong>II. Digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften und Interessenvertretungen – Update zu aktuellen arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben</strong></p>
<p><strong>Referentin: Isabel Eder, Juristin. Leiterin der Abteilung Recht und Vielfalt beim DGB</strong></p>
<p>Bei zunehmenden Home Office, in manchen Betrieben bis zu 100%, und Arbeit über Plattformen brauchen Gewerkschaften und Interessenvertretungen digitale Möglichkeiten der Ansprache und Information. Aktuell läuft ein Gerichtsverfahren beim BAG zu der Frage und im Koalitionsvertrag gibt es die Zusage einer Regelung. </p>
<p>Die Referentin wird sich im Rahmen ihres Vortrags auch mit aktuellen Themen wie digitale (Betriebsrats-) Wahlen, zu § 119 BetrVG als Offizialdelikt, Fragen zur Absicherung von Tariftreue und zu den im Raum stehenden Neuregelungen zur Betriebsratsvergütung beschäftigen.</p>
<p><strong><em>Isabel Eder</em></strong><em> ist seit 2023 Leiterin der Abteilung Recht und Vielfalt des DGB. Zuvor leitete sie die Abteilung Mitbestimmung in der IGBCE, dort auch in unterschiedlichen Funktionen etwa als stellvertretende Justiziarin, Datenschutzmanagerin und Datenschutzbeauftragte tätig. Sie ist Mitglied im Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie ist ehrenamtliche Richterin.<br />Seit vielen Jahren ist sie als Aufsichtsrätin aktiv, hat Einigungsstellenerfahrung und schreibt als Autorin u.a. mit am Handbuch für Datenschutz und Mitbestimmung.</em></p>
<p><strong>III. Was kümmert der Arbeitsmarkt Arbeitgeber und Arbeitnehmer? – Potentiale des § 2 SGB III heben</strong></p>
<p><strong>Referent: Prof. Dr. Olaf Deinert, Georg-August-Universität, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Göttingen</strong></p>
<p>§ 2 SGB III appelliert an die Arbeitsmarktverantwortung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Schon kurz nach Inkrafttreten der Bestimmung wurde deren arbeitsrechtlicher Gehalt intensiv diskutiert, da die Regelung doch einige recht konkrete Pflichten anspricht. Da die Rechtsprechung dies aber nicht aufgegriffen hat, sind die Diskussionen darum allmählich verstummt. Die jüngere Rechtsprechung zum böswillig unterlassenen Verdienst im Annahmeverzug könnte diesbezüglich eine Wende bringen, obwohl dies vordergründig nur Arbeitgebern zu nützen scheint. Konsequent berücksichtigt geht die Bedeutung der Bestimmung aber weit über diesen Bereich hinaus.</p>
<p><strong><em>Olaf Deinert</em></strong><em>, seit 2008 Inhaber des Lehrstuhls in Göttingen. Er leitet dort zusammen mit Prof. Dr. Krause das Institut für Arbeitsrecht. Zusammen mit dem HSI wird hier die Zeitschrift „Soziales Recht“ herausgegeben, vielen vermutlich bekannt als &nbsp;Beilage zur AuR. <br />Nach dem Studium in Bremen war unser Referent u.a. als WissMit an der Universität Rostock tätig, promovierte zum Thema „Der europäische Kollektivvertrag“. Seine 2006 vorgelegte Habilitationsschrift trägt den Titel „ Privatrechtsgestaltung durch Sozialrecht“. Er ist ehrenamtlicher Richter am BAG. Deinert zeichnet als Autor und Herausgeber für zahlreiche Veröffentlichungen verantwortlich.</em></p>
<p><strong>Moderation der Tagung: </strong></p>
<p><strong>Dr. Sandra Carlson, Nils Kummert und Jens Peter Hjort</strong></p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und nach der Tagung versandt. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt <strong>EUR 150,00</strong> sowie <strong>EUR 50,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie <em>Berufsaussteiger (Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen).</em></p>
<p>Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX. </p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift: <a href="mailto:AkArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de">AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a> erforderlich. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: <strong>Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht</strong>. Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen. </p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens <strong>eine Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde. Wir bitten um Verständnis.</p>
<p>Wir freuen uns auf unser Treffen in Frankfurt und den kollegialen Austausch! </p>
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		<title>Frühjahrstagung Arbeitskreis Arbeitsrecht</title>
		<link>https://vdj.de/termine/fruhjahrstagung-arbeitskreis-arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Dec 2023 16:00:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, euch erneut einladen zu können, und zwar bereits jetzt zur Frühjahrstagung am 20. April 2024 im IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main Unser Programm: I. &#160; &#160; &#160; &#160;KI: Die Arbeitswelt steht vor großen Veränderungen – Schaffen sich Arbeitsrecht und dessen Akteure gerade ab? Referent: Prof. Dr. Peter Wedde, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wir freuen uns, euch erneut einladen zu können, und zwar bereits jetzt zur Frühjahrstagung am 20. April 2024 im IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), Wilhelm-Leuschner-Straße 79, Frankfurt am Main</strong></p>
<p><strong>Unser Programm:</strong></p>
<p><strong>I. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;KI: Die Arbeitswelt steht vor großen Veränderungen – Schaffen sich Arbeitsrecht und dessen Akteure gerade ab?</strong></p>
<p><strong>Referent: Prof. Dr. Peter Wedde, Frankfurt/Wiesbaden</strong></p>
<p>Nach dem äußeren Eindruck rollt alles das, was unter dem Oberbegriff KI subsumiert wird, ungebremst auf die Betriebe zu. Mithilfe unseres Referenten wollen wir versuchen, die umfänglichen Auswirkungen auf den Bestand und die Qualität der Arbeitsplätze einzuschätzen. Dabei geht es uns vor allem darum, vorhandene normative Schutzbestimmungen und ihre jeweiligen Anwendungsbereiche zu identifizieren und bei erkennbaren Defiziten bessere Schutzbestimmungen einzufordern.</p>
<p>Wir wollen klären, ob die Mitbestimmung helfen kann. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 14.06.2021 ist § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG neu eingefügt worden, wonach bei Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz die Heranziehung eines Sachverständigen „als erforderlich“ gilt. Reicht das?</p>
<p>Der eigentliche Mitbestimmungstatbestand in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist hingegen unverändert geblieben. Auch in Richtung eines erweiterten Arbeitnehmerdatenschutzes hat sich bislang wenig bewegt.</p>
<p>Wo stehen wir in diesem dynamischen Umfeld, wo sind die Gestaltungsspielräume für Interessensvertreter und z. B. ihre Anwälte? Gibt es eine Mitbestimmung und wenn ja, mit welchem Regelungsansatz gehe ich dann beispielsweise auf ChatGPT zu? Welche Auswirkungen für die betriebliche Praxis hat die im Dezember 2023 beschlossene KI-Verordnung der EU auf die betriebliche Praxis?</p>
<p>Ein Meer an ungelösten Fragen, mit Peter Wedde als Lotsen wollen wir hier durchnavigieren. Gemeinsam mit ihm wollen wir bewerten und einordnen, welche Handlungsnotwendigkeiten und -spielräume es gibt und welche Lösungen erkennbar oder schon praktisch erprobt sind.</p>
<p><em>Peter Wedde ist Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft im Fachbereich Informatik und Ingenieurwissenschaften an der Frankfurt University UAS a.D., wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung – d + a consulting – in Wiesbaden und wissenschaftlicher Berater der Anwaltskanzlei Steiner – Mittländer – Fischer in Frankfurt. Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu Fragen der Künstlichen Intelligenz.</em></p>
<p><strong>II. &nbsp; &nbsp; &nbsp;Neues zum Mutterschutzgesetz</strong></p>
<p><strong>Referentin: Prof. Dr. Katharina Dahm, Professorin für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Wirtschaftsprivatrecht an der Hochschule Mainz</strong></p>
<p>Das MuSchG wurde zum 1.1.2018 reformiert. Die ersten Änderungen schlagen sich nun in der Praxis nieder. Der Vortrag wird diese Aktualisierungen im Bereich des Mutterschutzes beleuchten und darüber hinaus einen Überblick über neue Rechtsprechung zu den nicht reformierten Normen bieten. Katharina Dahm referiert zum neuen, erheblich erweiterten Anwendungsbereich des MuSchG (insbesondere auch für Studierende), zum arbeitszeitrechtlichen Gesundheitsschutz, zur Freistellung zum Stillen und für Untersuchungen (§ 7 MuSchG und § 23 MuSchG), zu den §§ 9 ff. MuSchG: Betrieblicher Gesundheitsschutz/Arbeitsplatzsicherheit sowie zum Entgelt bei mutterschutzrechtlichen BeschäftigungsverbotenKündigungsschutz liegen (§ 17 MuSchG), nicht aber ohne noch Zeit für Fragen und Diskussionen zu haben. </p>
<p><em>Katharina Dahm hat zum Thema Familiendiskriminierungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) promoviert. Ihre Habilitationsschrift verfasste sie zum Ehevertrag, ihr Habilitationsvortrag erfolgte zum sportrechtlichen Thema der </em><a href="https://www.hs-mainz.de/fileadmin/PersoenlicheSeiten/Dahm-K/pdf/Habilitationsvortrag_Dr_Katharina_Dahm_Die_Weitergabe_von_Verbandsstrafen_an_den_Fussballfan.pdf"><em>Weitergabe von Verbandsstrafen an den Fußballfan</em></a><em>. Seit Januar 2018 besitzt Katharina Dahm die venia legendi für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht und Sportrecht und ist seit März 2018 Professorin für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Wirtschaftsprivatrecht an der Hochschule Mainz. Dort leitet sie den Masterstudiengang im Wirtschaftsrecht &#8211; Arbeitsrecht und Personalmanagement LL.M. und ist zentrale Gleichstellungsbeauftragte. &nbsp;</em></p>
<p><em>Unsere Referentin forscht an der Schnittstelle von Familien- und Arbeitsrecht. Sie kommentiert u.a. die §§ 87-101 BetrVG im Löwisch/Kaiser/Klumpp und das MuSchG im BeckOK/Arbeitsrecht. In der RdA 2023, S. 311-316 veröffentlichte sie eine Anmerkung zur Berechnung der Schwangerschaftsdauer durch das BAG (24.11.2022 – 2 AZR 11/22).</em></p>
<p><strong>III. &nbsp; Die Arbeitnehmerschaft als treibende Kraft der ökologischen Transformation: Vorstellung eines Analysetools für Betriebsräte und Gewerkschaften</strong></p>
<p><strong>Referentin: Verena Diemer, LL.M., Doktorandin und wissenschaftl. Mitarbeiterin an der Hochschule Mainz</strong></p>
<p>Drei von vier Beschäftigten ist es wichtig, dass Nachhaltigkeit im Unternehmen einen hohen Stellenwert hat. Doch noch immer sind in etwa 20 % der Unternehmen die sog. ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) nicht oder fast nicht verankert. Für einzelne Beschäftigte ist es schwer bis unmöglich, den/die Arbeitgeber*in zu mehr nachhaltigem Handeln anzuhalten, insbesondere zu mehr Klima- und Umweltschutz. In Betracht kommt hingegen ein Einsatz für mehr Nachhaltigkeit über die kollektiven Interessenvertretungen. Diese verlieren jedoch zunehmend an Rückhalt. So werden nur noch etwa 40% der Beschäftigten durch einen Betriebsrat repräsentiert und auch in Gewerkschaften geht die Mitgliederzahl eher zurück. Den geringsten Zuspruch erhalten sie von den jüngeren Generationen. Doch das muss so nicht bleiben! Eine intensive Auseinandersetzung mit der ökologischen Nachhaltigkeit als DEM Gegenwarts- und Zukunftsthema würde kollektivrechtliche Vertretungsorgane für alle Personengruppen interessanter machen. </p>
<p>Hier setzen wir mit der Entwicklung eines Analyse-Tools für Betriebsrat und Gewerkschaft an. Mithilfe einer Web-App sollen diese prüfen können, welche Möglichkeiten sie haben, um nachhaltige Maßnahmen konkret in einem Unternehmen durchzusetzen. Wir geben einen Vorgeschmack auf diese Anwendung.</p>
<p><em>Verena Diemer ist wissenschaftliche Mitarbeiterin für das Verbundprojekt EMPOWER an der Hochschule Mainz und promoviert &nbsp;zum Thema nachhaltiges Kollektivarbeitsrecht. Ihr Bachelorstudium im Sozialrecht LL.B. absolvierte sie an der Hochschule Fulda (2015-2019); &nbsp;anschließend das Masterstudium Wirtschaftsrecht &#8211; Arbeitsrecht und Personalmanagement LL.M. an der Hochschule Mainz (2019-2021). Praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht sammelt Verena Diemer durch ihre Arbeit als Fachredakteurin für Arbeitsrecht bei der Haufe Group (seit 2020). &nbsp;</em></p>
<p><strong>Moderation der Tagung: </strong></p>
<p><strong>Dr. Sandra Carlson<br />Nils Kummert und<br />Jens Peter Hjort</strong></p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und nach der Tagung versandt. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt <strong>EUR 150,00</strong> sowie <strong>EUR 50,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie <em>Berufsaussteiger (Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen).</em> Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX. </p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift:<a href="mailto:AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de"> AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a> erforderlich. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: <strong>Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht</strong>. Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen. </p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens <strong>eine Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde. Wir bitten um Verständnis.</p>
<p>The post <a href="https://vdj.de/termine/fruhjahrstagung-arbeitskreis-arbeitsrecht/">Frühjahrstagung Arbeitskreis Arbeitsrecht</a> appeared first on <a href="https://vdj.de">VDJ</a>.</p>
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		<title>Arbeitszeiterfassungspflicht  gesetzlich ausgestalten &#8211; aber richtig,  ohne falsche Kompromisse</title>
		<link>https://vdj.de/beitrage-aktuelles/arbeitszeiterfassungspflicht-gesetzlich-ausgestalten-aber-richtig-ohne-falsche-kompromisse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2023 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Referentenentwurf des BMAS zur Ausgestaltung der gesetzli-chen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschäftigt Betriebs- und Personalräte wie auch Gerichte seit vielen Jahren. Der EuGH hat bereits in der CCOO-Entscheidung 2019 ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeiten aller Beschäftigten gefordert. Diese Entscheidung wurde allgemein zur Kenntnis genommen, ohne dass allzu viel passiert wäre. Vereinzelt haben Betriebsräte versucht, der Entscheidung doch Relevanz zu geben, indem sie ein Initiativrecht zur Einführung eines entsprechenden technischen Erfassungssystems geltend machten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) das Initiativrecht zwar verneint, gleichzeitig aber erklärt, dass ja eh schon eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestünde. Am 18.04.2023 hat das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales den Gesetzesentwurf für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt (Referentenentwurf mit Stand 27.03.23).</p>
<p>Der Arbeitskreis Arbeitsrecht der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e. V. begrüßt, dass das Bundesarbeitsministerium nun aktiv wird. Jedoch enthält der Entwurf für dringende Probleme der Praxis keine oder nur sehr unzureichende Lösungen. Weder wird die dringend erforderliche manipulationssichere Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung sichergestellt, noch wird die notwenige Verzahnung von öffentlichem Gesundheitsschutz mit den Entgeltansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer z.B. im Hinblick auf die Bezahlung von Überstunden vorgenommen.</p>
<p><strong>Europarechtliche Vorgaben unzureichend berücksichtigt</strong></p>
<p>Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vom 27.03.2023 bleibt hinter den Vorgaben des EUGH zurück!</p>
<p>Das Urteil des EuGH (C-55/18-CCOO vom 14.05.2019) stellt folgende Punkte zur unbedingten Beachtung heraus:</p>
<ul>
<li><em>„Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte zur Arbeitszeitgestaltung ist im Lichte des Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen. Daraus ergibt sich, dass das Recht eines jeden Beschäftigten auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf die tägliche und wöchentliche Ruhezeit ein europäisches Grundrecht darstellt und nicht nur eine Regel des Sozialrechts der europäischen Union ist.</em></li>
<li><em>Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die </em><strong><em>praktische</em></strong><em> Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang zu gewährleisten</em>.“</li>
<li>Die Mitgliedstaaten müssen also die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeiten einzurichten.</li>
<li>Der Nachweis von Überstunden setzt voraus, dass die Dauer, der von dem jeweiligen Beschäftigten geleisteten täglichen Arbeitszeit bekannt ist und zuvor gemessen worden ist.</li>
<li>Der wirksame Schutz der Sicherheit der Gesundheit der Beschäftigten darf rein wirtschaftlichen Überlegungen nicht untergeordnet werden (4. Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG).</li>
</ul>
<p><strong>Zum Referentenentwurf im Einzelnen:</strong></p>
<p><strong>Die Zeiterfassung muss elektronisch manipulationssicher aufgezeichnet werden <br />(§ 16 Abs 2 ArbZG des Referentenentwurfs)</strong></p>
<p>Nach dem Entwurf sollen Beginn, Ende und Dauer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden.</p>
<p>Auf den ersten Blick erscheint damit der Entwurf zwar die Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG zu erfüllen und die Arbeitgeber zu verpflichten ein <em>„objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten“. </em></p>
<p>Ein Blick in die Gesetzesbegründung zeigt jedoch, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber hierunter etwas anderes versteht als der EuGH. Hier wird ausgeführt, dass dazu auch <em>„die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme in Betracht“</em> kommt. Das könnte man so lesen, dass nur verlangt wird, Zeiten in elektronischen Medien zu notieren, der eigentliche, vorgelagerte Erfassungsvorgang bliebe aber unbestimmt.</p>
<p>Damit setzt sich das BMAS nicht ausreichend mit dem Erfordernis der <strong><em>„objektiven“</em></strong> Erfassung auseinander. Der EuGH macht dazu gründliche Ausführungen in seinem Urteil. Es gilt dem Grundrecht der Beschäftigten aus Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta Geltung zur verschaffen und die<strong><em> „praktische Wirksamkeit“</em></strong> dieser Rechte in vollem Umfang zu gewährleisten (Rn 42). Deshalb haben subjektive Faktoren bei der Arbeitszeitaufzeichnung möglichst zurückzutreten. Der EUGH betont zu Recht an mehreren Stellen seines Urteils die unterlegene Position der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, die es ohne ein objektives System verhindert, seine Grundrechte zu gewährleisten.</p>
<p>Die Eintragung des Beginns und des Endes der gelisteten Arbeitszeit in ein Tabellenkalkulationsprogramm (z.B. Excel) erfüllt die Voraussetzungen der Objektivität nicht. Es unterscheidet sich nicht von der handschriftlichen Aufzeichnung in Tabellen. Die Realität sieht doch oftmals so aus, dass die Aufzeichnungen der Arbeitszeit durch die Beschäftigten den Wünschen der Vorgesetzten und des Arbeitgebers angepasst werden. Die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit „verschwindet“ durch die Anpassung des Endes der Arbeitszeit.</p>
<p>Zum Hintergrund: Im Jahr 2021 haben im Schnitt mindestens 4,5 Millionen Beschäftigte Überstunden geleistet. Davon wurden nach Schätzungen 22 % nicht bezahlt. Mehr als ein Viertel leistet mehr als 15 Überstunden pro Woche! Dabei werden die Überstunden, die nicht erfasst und gemessen wurden, nicht einmal berücksichtigt (Quelle Haufe Online Redaktion vom 12.2.2023 mit weiteren Quellenverweisen zu Daten des Statistischen Bundesamtes).</p>
<p>Unerklärlich ist auch, warum der Entwurf aus dem BMAS sich nicht an bereits bestehenden Regeln orientiert hat, wie etwa dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA-Fleisch). Dort wird in § 6 Abs. 1 präziser eine Arbeitszeiterfassung gefordert, die „elektronisch und manipulationssicher“ ist.</p>
<p><strong>Anforderungen für abweichende Regelungen durch Tarifverträge</strong></p>
<p>Die in den Entwurf aufgenommene Öffnungsklausel in Tarifverträgen (§ 7 ArbeitsZG-Entwurf) ermöglicht darüber hinaus eine Vereinbarung, um Arbeitszeiten nicht elektronisch zu erfassen und nicht taggenau aufzuzeichnen. Wie dadurch die Objektivität der Aufzeichnung sichergestellt werden soll, führt das BMAS nicht aus. Auch eine wie auch immer zustande gekommene Einigung von Arbeitgebern und Gewerkschaften kann diesen Befund nicht in Frage stellen. Zudem wird damit der Eindruck erweckt, dass eine objektive Aufzeichnung der Arbeitszeit auch ohne elektronische Aufzeichnung möglich sein kann. Er verlagert die Verantwortung dafür auf die Tarifvertragsparteien. Aber auch diese haben die Erfordernisse der Richtlinie zu beachten, schließlich handelt es sich bei der Aufzeichnungspflicht um für alle Beteiligten gleichermaßen geltendes <strong>öffentliches Gefahrenabwehrrecht</strong> zur Durchsetzung des Gesundheitsschutzes, das auch nicht durch Tarifverträge konterkariert werden darf. Und das BAG postuliert im Einklang mit dem EuGH die Pflicht zur Einführung eines <strong>Systems der Arbeitszeiterfassung</strong>.</p>
<p>Ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeitauszeichnung muss revisionssicher und manipulationssicher sein. Das müsste auch durch tarifvertragliche Regelungen gewährleistet bleiben.</p>
<p>Wenn schon gewünscht wird, dass Tarifverträge Anpassungen an die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung ermöglichen sollen, dann muss aber durch das Gesetz für solche Tarifverträge sichergestellt sein, dass jede Art von Anpassung nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass die Tarifverträge den Anforderungen der Arbeitszeitrichtlinie bzw. der Rechtsprechung von EuGH und BAG genügen müssen.</p>
<p><strong>Arbeitszeiterfassung aus einem Guss</strong></p>
<p>Weitere Gesetze, die im Wesentlichen den Mindestlohn und Schwarzarbeitsbranchen betreffen, etwa aus dem MiLoG (§ 17 Abs. 1 MiLoG), dem AEntG (§ 19 Abs. 1) enthalten Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung.</p>
<p>Sinnvoll wäre es, wenn der Entwurf aus dem BMAS sich an dem jüngsten Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA-Fleisch) orientiert hätte. Dort wird in § 6 Abs. 1 präzise eine Arbeitszeiterfassung gefordert, die „elektronisch und manipulationssicher“ ist.</p>
<p>Zu fordern ist <strong>eine einheitliche gesetzliche Regelung zur manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung für alle Branchen und Bereiche </strong>zu schaffen. Das würde die Betroffenen wirksam unterstützen, die gesetzlichen Regelungen in der Praxis auch tatsächlich umzusetzen. Der Verzicht auf eine einheitliche Regelung führt zu unterschiedlichen, ggbfs. widersprüchlichen Anforderungen. Eine solche Regelung und nicht etwa &#8211; die Erfassung an sich, ist zum einen „bürokratischer Unsinn“. zum anderen hilft es den täglichen Betrug mit der Unterdrückung tatsächlich abgeleisteter Arbeitszeiten fortzuführen.</p>
<p>Arbeitszeit muss<strong> überall transparent und manipulationssicher </strong>aufgezeichnet werden.</p>
<p><strong>Fehlende Verzahnung mit Ansprüchen auf Entgelt für geleistete Arbeit</strong></p>
<p>Der Entwurf will dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz dienen. Das ist ebenso überfällig wie richtig und notwendig. Das würde es aber keineswegs ausschließen, solche Regelungen mit den individualrechtlichen Ansprüchen auf Entgelt, Überstunden usw. zu verzahnen. Das fehlt im Referentenentwurf völlig!</p>
<p>Dies ist für die Praxis im Arbeitsleben unzureichend. Insbesondere eine gegenüber der jetzigen Praxis gebotene Beweislastumkehr zugunsten von Beschäftigten wäre dringend erforderlich. Einerseits zugunsten derer, die sich im Gehalts- bzw. Überstundenprozess auf die aufgezeichneten Zeiten berufen und andererseits zu Lasten derjenigen Arbeitgeber, die kein den Maßstäben von EuGH und BAG entsprechendes System der objektiven Arbeitszeiterfassung eingeführt haben.</p>
<p>Manipulationssicher erfasste Arbeitszeiten sind also als <strong>rechtssichere Grundlage für z.B. Überstunden- und Gehaltsprozesse </strong>zu definieren, Einwendungen hiergegen dürfen nur zulässig sein, wenn ein solches System vorhanden ist.</p>
<p>Der Gesetzentwurf des BMAS sieht in § 16 Abs. 5 eine Informationspflicht vor. Das alleine reicht nicht. Notwendig ist ein Anspruch der Beschäftigten auf kostenfreie Einsichtnahme / Aushändigung einer Kopie sowie auf Wunsch die Übersendung einer Kopie der Aufzeichnung. Zudem sollte die arbeitende Person selbst entscheiden können, ob sie diese Übersendung analog oder elektronisch möchte, da nicht überall – gerade in Branchen mit prekären Beschäftigungsverhältnissen – der Besitz elektronischer Medien selbstverständlich ist.</p>
<p>Die in § 16 Abs. 2 und 6 vorgeschlagene Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren mag für den öffentlich-rechtlichen Schutz reichen. Angesichts flächendeckend fehlenden Personals in den Kontrollbehörden ist aber auch dieser Zeitraum zu kurz. Sinnvoll wäre es hier im Hinblick auf die Verzahnung mit individualrechtlichen Ansprüchen die Aufbewahrungsfrist auf (mindestens) drei Jahre festzulegen, wie dies der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB entspricht.</p>
<p><strong>Keine Ausnahmen für einzelne Personengruppen</strong></p>
<p>Der Entwurf geht auch in eine völlig falsche Richtung, wenn bestimmte Personengruppen aus der Arbeitszeiterfassung herausgenommen werden sollen. Diese in § 16 Abs. 7 des Entwurfs formulierte Option ist weder notwendig noch sinnvoll. Im Gegenteil: Arbeitsschutz und als dessen integraler Bestandteil der Schutz vor Überforderung durch überlange und/oder ungünstige Arbeitszeiten ist ein Grundrecht für alle ArbeitnehmerInnen.</p>
<p><strong>Lange Übergangs- und Ausnahmeklauseln in § 16 Abs 8 ArbZG-Entwurf sind für den Gesundheitsschutz kontraproduktiv</strong></p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht nach Unternehmensgröße gestaffelte Übergangsregelungen für die Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme vor.</p>
<p>Generell sollen Arbeitgeber bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes die Arbeitszeit weiterhin auch handschriftlich aufzeichnen können. In Betrieben und Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Übergangsregelung zwei Jahre; bei weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre. Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten sollen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung vollständig befreit sein.&nbsp; Diese Ausnahme gilt auch für Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland, die bis zu zehn Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.</p>
<p>Die großzügige Bemessung der Übergangsregelungen konterkarieren den Arbeitsschutzgedanken, der Grundlage der Entscheidung des EuGH ist. Und diese Entscheidung erging bereits 2019! Also ausreichend Zeit zu handeln.</p>
<p>Die Richtlinie 2003/88/EG gilt schon heute und das nicht erst seit gestern. Auch das BAG hat in seinem Beschluss vom 13.9.2022 ausdrücklich erwähnt, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit mit einem <strong><em>„objektiven, verlässlichen und zugänglichen System“</em></strong> ab sofort umzusetzen ist.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Fasst man die von der Rechtsprechung formulierten Argumente zusammen, ist für die Sicherstellung des gesetzlichen Arbeitsschutzes schon – und nicht erst in den nächsten Jahren &#8211; die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Erfassung der individuellen Arbeitszeit unumgänglich.</p>
<p>Angesichts vieler auf dem Markt verfügbarer, auch in elektronischer Form verfügbarer „schlanker“ und kostengünstiger Arbeitszeiterfassungssysteme &#8211; etwa durch entsprechende einfach zu installierende Apps &#8211; werden auch kleine Betriebe durch einen Zwang zur Einführung dieser Systeme wirtschaftlich in keiner Weise überfordert. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der <strong>Gesundheitsschutz nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen untergeordnet werden darf </strong>(Erwägungsgrund 4 der Arbeitszeitrichtlinie). Das scheint der Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der Übergangsfristen „vergessen“ zu haben.</p>
<p>Gesetzliche Regelungen dürfen nicht zur bloßen Disposition von Arbeitgebern oder auch Tarifvertragsparteien gestellt werden. Es braucht verbindliche, allgemein gültige und transparente Vorgaben. Dies ist der Auftrag an den Gesetzgeber. Dabei ist der oberste Grundsatz:</p>
<p><strong>Gesundheitsschutz ist universell und entsprechend durchzusetzen!</strong></p>
<p><strong>Arbeitskreis Arbeitsrecht Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht in Frankfurt/M</title>
		<link>https://vdj.de/termine/herbsttagung-des-arbeitskreises-arbeitsrecht-in-frankfurt-m/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[andi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Mar 2023 08:55:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Herbsttagung des Arbeitskreises Arbeitsrecht der VDJ im Main Forum in der IG-Metall Vorstandsverwaltung, Wilhelm-Leuschner-Straße 79–85, 60329 Frankfurt am Main</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einladung zur Herbsttagung 2023 des Arbeitskreis Arbeitsrecht <br /></strong></p>
<p>am 4. N<strong>ovember 2023, 10:30 Uhr bis 16:00 Uhr, im IG Metall Vorstandverwaltung (Main-Forum), in der Wilhelm-Leuschner-Straße 79,&nbsp; Frankfurt am Main, Konferenzraum 2 / Konferenzbereich 3. Stock</strong>.</p>
<p>Auch diesmal mit einem hochkarätigen und spannenden Programm:</p>
<ol>
<li><strong>Klimaschutz und soziale Frage: Zusammen denken/zusammen handeln&#8230;?</strong></li>
</ol>
<p><strong>Referent: Prof. Dr. Wolfgang Däubler</strong></p>
<p>Am 3. März 2023 riefen die Gewerkschaft ver.di und Fridays for Future gemeinsam zu Streikaktionen auf: Ver.di zu Warnstreiks im ÖPNV, FFF zum Klimastreik. Zeichnet sich hier eine dauerhafte Zusammenarbeit ab?&nbsp;</p>
<p>Lassen sich Mitbestimmung und Tarifverträge auch für mehr Klimaschutz einsetzen? Welche Möglichkeiten vermittelt das BetrVG? Geben scheinbar für andere Zwecke geschaffene Beteiligungsrechte etwas her für das Agieren in Sachen Klimaschutz? Der Kampf um Klimaschutz macht um die Betriebe keinen Bogen, sondern prägt zunehmend wirtschaftliche Entwicklungen. Was können hier Gewerkschaften und die Träger der Mitbestimmung unternehmen, damit Klimaschutz nicht zum Vehikel wird, die bestehende Schieflage in der gesellschaftlichen Verteilung des erarbeiteten Reichtums noch zu verstärken und die soziale Spaltung zu vertiefen? Kann überhaupt die soziale Frage noch getrennt von der existenziellen Dimension des Klimawandels angegangen werden? Diese und weitere elementare Fragen stehen zur Diskussion.</p>
<p>Unser Referent ist Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Bremen. Wie kaum ein anderer prägt er mit seiner regen wissenschaftlichen Tätigkeit und einer unglaublichen Fülle an fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen (die hier auch nur ansatzweise aufzuzeigen, den Rahmen dieser Einladung bei weitem sprengen würde) aber auch einer sehr aktiven Vortragstätigkeit die arbeitsrechtliche Debatte der vergangenen Jahrzehnte aber auch der Jetzt-Zeit. So ist für ihn Arbeitsrecht immer auch Ausdruck historischer Verhältnisse und eingebettet in politische Entwicklungen. Zuletzt war Wolfgang Däubler als Referent bei uns auf der Herbsttagung 2020 zur Bestandsaufnahme 100 Jahre Betriebsverfassung. Er hat jetzt in der HSI-Schriftenreihe (Bd. 49) in einer wissenschaftlichen Ausarbeitung „Klimaschutz und Arbeitsrecht“ den rechtlichen Rahmen und die Handlungsmöglichkeiten aufgearbeitet. Wir freuen uns außerordentlich mit Wolfgang Däubler über diese grundlegenden Fragen debattieren zu können.</p>
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<ol start="2">
<li><strong>Entgeltgleichheit &#8211; auf dem Prüfstand der EU und der Gerichte</strong></li>
</ol>
<p><strong>Referentin: Dr. Regine Winter, RiBAG a.D.</strong></p>
<p>Der Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für Männer und Frauen ist seit mehr als 65 Jahren als Anspruchsgrundlage im Unionsrecht enthalten (heute: Art.&nbsp;157 AEUV). Seit Mitte der 1970er Jahre gibt es dazu Konkretisierungen in Richtlinien, die in Deutschland spät und wechselhaft (mal besser, mal schlechter) ins nationale Recht umgesetzt wurden. Tatsächlich blieb es ein „Prinzip ohne Praxis“ (Dank an Wolfgang Däubler für den Slogan). Erst seit dem EntgTranspG gibt es auch im nationalen Recht eine sichtbare Anspruchsgrundlage, die zu Rechtsprechung geführt hat. Nun kommt auf den nationalen Gesetzgeber eine neue Umsetzungsverpflichtung zu: Die Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10.&nbsp;Mai 2023. Mit ihr erfolgt ein Perspektivwechsel zur Proaktivität, der die Akteure der Entgeltpolitik viel stärker als bisher in die Pflicht nimmt. Die Umsetzung stellt Herausforderungen, denen sich nicht nur der Gesetzgeber, sondern insbesondere auch die Sozialpartner und die Betriebsparteien frühzeitig stellen sollten, damit die erforderlichen Veränderungen für die Tarifpolitik und die betriebliche Praxis unionsrechtskonform und gleichzeitig ohne „Sand im Getriebe“ ablaufen.</p>
<p>Im Vortrag werden die Entscheidungen des 8. Senats zum EntgTranspG vorgestellt sowie die Entgelttransparenz-Richtlinie, die viel Bedarf bietet, über gute, für die deutsche Situation passende Umsetzungswege zu diskutieren.</p>
<p>Unsere Referentin hat nach dem Studium der Sozialpädagogik und entsprechender Berufstätigkeit Rechtswissenschaften studiert. Während des Referendariats in einer Station in Washington D.C. ‑&nbsp;in einer Kanzlei mit Schwerpunkt Antidiskriminierungsrecht&nbsp;– stieß sie auf das Thema „Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit“. Nach der Promotion an der Universität Bremen (betreut von Ulrich Mückenberger/Wolfgang Däubler) und einer Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der FU Berlin, Fachbereich Politische Wissenschaft, wurde Regine Winter Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit Brandenburg. Es folgte eine Abordnung als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an das BAG. Von 2001 bis Januar 2009 war sie als Rechtsreferentin in verschiedenen Kabinetten am EuGH tätig (u.a. bei der Richterin Ninon Colneric und der Generalanwältin Verica Trstenjak). Im Februar 2009 wurde Regine Winter Richterin am BAG, zunächst im 4. und dann im 8. Senat. Seit Januar 2023 ist sie Richterin am Bundesarbeitsgericht a.D., setzt verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten –&nbsp;u.a. als unabhängige Ombudsperson für das Kinderhilfswerk Plan International Deutschland e.V.&nbsp;– sowie ihre Veröffentlichungen und Vorträge fort.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Industrieunfall oder Industrieverbrechen? Dekolonialisierung durch Rom II? Internationale Solidarität praktisch</strong></li>
</ol>
<p><strong>Referent: RA Dr. Rüdiger Helm LL.M., München</strong></p>
<p>Unser Kollege Rüdiger Helm wird von einem spannenden Verfahren am LG München I berichten: Es geht um die sog. Brumadinho Damm-Katastrophe in Brasilien. Der am 25.1.2019 eingetretene Dammbruch verursachte neben unabsehbaren Umweltschäden den Tod von 270 Menschen. Klaggegner ist der TÜV SÜD, der nur wenige Monate vor dem Dammkollaps diesen als sicher zertifizierte. Maximiliano Nagl Garcez (Brasilia/Sao Paulo/Brumadinho) und unser Referent haben ein gewerkschaftlich orientiertes Netzwerk für Angehörige von Getöteten sowie Gewerkschaftsmitglieder aufgebaut, in deren Namen der Rechtsstreit geführt wird. Dieses Verfahren wird von der IG BCE unterstützt.</p>
<p>Rüdiger Helm ist Gründungsmitglied der Kooperation Arbeitnehmeranwälte und u.a. aktiv bei ELW (European Lawyers for Workers)-Network und ILAW (International Lawyers Assisting Workers)-Network. Vor seinem mit Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung absolvierten Jurastudium war er Gesamtbetriebsratsvorsitzender einer bundesweiten Steak-Restaurant-Kette. Er hat zum Spannungsfeld zwischen befristeter Beschäftigung und dem Arbeitsschutzrecht promoviert. Im Laufe seiner engagierten anwaltlichen Tätigkeit hat Rüdiger Helm immer wieder spannende Verfahren initiiert und begleitet, so u.a. in Sachen „Mangold/Helm“ und zum Arbeitnehmerstatus von Plattformarbeitern. In dem neuen Verfahren könnte sich wieder eine wegweisende Gerichtsentscheidung anbahnen.</p>
<p><strong>Moderation der Tagung: </strong></p>
<p><strong>Dr. Sandra Carlson<br />Nils Kummert und<br />Jens Peter Hjort</strong></p>
<p><strong>Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen:</strong></p>
<p>Für Fachanwälte/innen gemäß § 15 FAO wird ein <strong>Teilnahmenachweis für 5 Stunden</strong> erstellt und nach der Tagung versandt. Der <strong>Tagungsbeitrag</strong> beträgt <strong>EUR 150,00</strong> sowie <strong>EUR 50,00</strong> für Studierende, Referendare/innen, Rechtsanwälte/innen / Rechtssekretäre/innen&nbsp;in den ersten zwei Jahren nach Berufsbeginn sowie <em>Berufsaussteiger (Rentner u. Pensionäre ohne zusätzliches Erwerbseinkommen).</em></p>
<p>Catering und Tagungsgetränke sind im Preis inbegriffen. Der Beitrag ist <strong>vorab</strong> zu entrichten auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse&nbsp;IBAN: DE14200505501152805204; BIC: HASPDEHHXXX.</p>
<p>Organisatorisch ist eine vorherige Anmeldung an die E-Mail-Anschrift:</p>
<p><a href="mailto:AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de" target="_blank">AKArbR@arbeitsrechtsanwaelte-hamburg.de</a>&nbsp;erforderlich.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: <strong>Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt nicht</strong>. Die Zahlung des Tagungsbeitrages wird mit dem Teilnahmenachweis bestätigt. Als Verein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können wir auch keinen gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer vornehmen.</p>
<p>Eingezahlte Tagungsbeiträge können nicht mehr rückerstattet werden, wenn die Nichtteilnahme nicht spätestens <strong>eine Woche vor der Veranstaltung</strong> schriftlich angezeigt wurde. Wir bitten um Verständnis.</p>
<p>Auch wenn es bis zur Tagung noch einige Monate hin ist, werden ab jetzt die Anmeldungen entgegengenommen. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen oder Kennenlernen!</p>
<p>Mit besten kollegialen Grüßen</p>
<p>Rechtsanwalt Jens Peter Hjort&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;&#8211; Fachanwalt für Arbeitsrecht &#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwältin Dr. Sandra Carlson</p>
<p>&#8211; Fachanwältin für Arbeitsrecht </p>
<p>Rechtsanwalt Nils Kummert</p>
<p>&#8211; Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
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