Erklärung

Anforderungen an eine soziale und friedenssichernde Verfassung für Europa

Durch die Ablehnung des Europäischen Verfassungsvertrages in Frankreich und den Niederlanden wurden zeitlicher Spielraum und neue Handlungsoptionen geschaffen, um einige der schwerwiegenden Mängel dieses Vertrages zu beseitigen. Die Unterzeichnerstaaten tragen die Verantwortung dafür, dass unverzüglich ein neuer Verfassungsentwurf erarbeitet wird, damit der Vertrag von Nizza abgelöst wird, welcher noch stärkere Mängel beinhaltet.

Aus Sicht der VDJ erfordern insbesondere folgende Punkte im Text des Europäischen Verfassungsvertrages eine Änderung:

Reduzierung auf notwendigen Verfassungsinhalt
Der Text der Verfassung muss verständlich und bestimmt abgefasst und frei von inneren Widersprüchen sein. Die grundsätzlichen politischen Prioritäten müssen klar erkennbar sein. Er ist auf die notwendigen Elemente einer Verfassung zu konzentrieren und hat frei zu sein von sonstigen Elementen, die in die Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten gehören. Zu den notwendigen Elementen gehören die grundlegenden Ziele, die Grundrechte, die Regelung der Gewaltenteilung zwischen Parlament, Exekutive und Judikative und die Wahlgrundsätze des Europäischen Parlaments.

Stärkung des Parlaments
Die Verfassung hat dem Parlament die im Rahmen der Gewaltenteilung notwendigen originären Rechte umfassend einzuräumen. Dazu gehört auch, dass Gesetzesinitiativen aus dem Parlament heraus eigenständig eingebracht werden können. Bei Divergenz muss das Parlament gegenüber dem Ministerrat das Letztentscheidungsrecht besitzen.

Vorrang sozialer Ziele
Im Verhältnis zu den „Grundfreiheiten“ muss der Verfassungsvertrag der Lösung der sozialen Probleme, wie insbesondere der Arbeitslosigkeit und der Armut in der Europäischen Union, oberste Priorität einräumen. Der Verfassungsvertrag muss klar stellen, dass die Lösung dieser Probleme nicht durch eine neoliberale Wirtschaftsordnung erfolgen kann. Er muss vielmehr deutlich machen, dass die Lösung dieser Probleme auch gegen die Interessen von Unternehmen und Spekulanten durchzusetzen ist.

Dazu gehört auch, dass der Erhalt bzw. Wiederaufbau eines starken öffentlichen Sektors in den Mitgliedsstaaten gefördert wird, um den BürgerInnen ein weites Spektrum öffentlicher Dienste als Grundlage für sozialen Zusammenhalt und Solidarität sowie für wirtschaftliche Entwicklung bereitzustellen.

Im Sinne der vorgenannten Prioritäten sind auch die Aufgaben der Europäischen Zentralbank neu festzulegen.

Demokratisierung der Wirtschaft
Die Verfassung muss deutliche Verpflichtungen zur Demokratisierung der Wirtschaft enthalten. Dazu gehören insbesondere die unverzichtbaren Mitbestimmungsrechte für Europäische Betriebsräte und die zwingende Beteiligung der ArbeitnehmerInnen und Gewerkschaften in den Aufsichtsräten und Verwaltungsräten aller Unternehmen und Unternehmensgruppen ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl.

Europäische Tarifpolitik
Die Verfassung muss den Gewerkschaften das Recht zu europaweiten Verhandlungen und zum europaweiten Abschluss von Tarifverträgen einräumen. In diesem Zusammenhang ist auch ein einheitliches europäisches Streikrecht anzuerkennen. Es muss allen ArbeitnehmerInnen gleichermaßen zustehen, also auch Staatsbediensteten und Beamten. Um eine faktische Einschränkung des Streikrechts zu verhindern, ist ein generelles Aussperrungsverbot vorzusehen.

Grundrechte
Der in der Verfassung enthaltene Grundrechtskatalog muss nicht nur die Organe der Europäischen Union binden, sondern er muss auch im Verhältnis aller Mitgliedsstaaten zu ihren Bürgerinnen und Bürgern gelten, wobei auch die Drittwirkung der Grundrechte ausdrücklich anzuerkennen ist. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ausdrücklich die Möglichkeit haben, ihre Grundrechte in letzter Instanz auch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg durchzusetzen. Die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechte müssen als Mindeststandards im Grundrechtskatalog des Verfassungsvertrages unmittelbar Aufnahme finden.

Das Recht auf Leben, körperliche und psychische Unversehrtheit hat oberste Priorität. Das Verbot von Folter und Todesstrafe ist daher auch für Notstandszeiten ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen.

Ein Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit ist in die Verfassung aufzunehmen.

Antifaschistisch
Die Verfassung muss deutlich machen, dass die Europäische Union jede Form von Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und Faschismus unterbinden wird.

Friedensgebot
Die Verfassung muss der friedlichen Konfliktbewältigung unmissverständlich Vorrang einräumen vor einer militärischen Konfliktbewältigung. Militärische Konfliktbewältigung darf nur zum Zweck der Verteidigung gegenüber einem aktuellen Angriff erfolgen. Jede Bezugnahme auf die NATO in der Verfassung hat zu unterbleiben. Militäreinsätze jeder Art durch die Europäische Union bedürfen darüber hinaus der vorherigen Zustimmung durch das Europäische Parlament. Jede Möglichkeit der Abrüstung ist im Rahmen eines langfristigen Abrüstungsprogramms zu nutzen. Anstelle einer Rüstungsagentur ist eine Agentur zur friedlichen Konfliktbewältigung einzurichten.

Es ist das allgemeine Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Verfassung aufzunehmen. Dieses Recht muss auch aktiven SoldatInnen zustehen und auch in Krisen- und Kriegssituationen uneingeschränkt wahrgenommen werden können.

Weltweite Entwicklung - Asyl
Die Verfassung muss die Verantwortung der Europäischen Union für die soziale Entwicklung in anderen Ländern hervorheben. Sie muss in diesem Zusammenhang Flucht und Migration als eine Reaktion der Menschen insbesondere aufgrund der Bedrohung durch Kriege und Armut anerkennen. Das Asylrecht ist auch zu gewähren in Fällen nichtstaatlicher und geschlechtspezifischer Verfolgung sowie bei Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung. Die Abschiebung ist auszuschließen in allen Fällen, in denen Verfolgung im Sinne der Asylrechtsbestimmung droht. Gleiches muss für Fälle gelten, in denen die Abschiebung bei den Betroffenen eine schwere psychische Erkrankung zur Folge hätte.

Wahlrecht für alle
Die Verfassung muss allen Personen, die sich mindestens 5 Jahre in einem Mitgliedsland der EU legal aufhalten, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europaparlament einräumen, wobei ansonsten dieselben Bedingungen gelten wie für die Bürgerinnen und Bürger von EU-Mitgliedsstaaten.

Direkte Demokratie
Für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union muss die Möglichkeit geschaffen werden, durch Referenden Entscheidungen zu treffen, welche auch die europäischen Gesetzgebungsorgane binden.

Zukunftsoffenheit
Die Verfassung muss zukunftsoffen sein. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass sie für alle Bereiche – mit Ausnahme eines zu definierenden Kern-Schutzbereichs – eine Abänderung durch qualifizierte Mehrheit vorsieht.

Annahme der Verfassung
Die Verfassung muss in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch ein gemeinsames Referendum angenommen werden, um so die größtmögliche Legitimation und Akzeptanz zu schaffen.

Düsseldorf/Berlin, Juli 2005

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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