Satzung der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen e.V.

I. Allgemeines

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Demokratischer Jurist:innen e.V.“.

(2) Der abgekürzte Vereinsname lautet „VDJ“.

(3) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die VDJ ist parteipolitisch unabhängig.

II. Aufgaben der Vereinigung

§ 2

(1) Die Vereinigung steht für die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Freiheit, Solidarität, Gleichheit und Teilhabe. Sie verteidigt das Prinzip der Unteilbarkeit des Rechts für alle. Sie setzt sich für die Durchsetzung aller demokratischen Rechte wie sie unter anderem in der „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UN vom 10.12.1948 beschrieben sind, ein. Ihr Ziel ist die Demokratisierung von Staat und Gesellschaft einschließlich der Wirtschaft.

(2) Die Vereinigung tritt ein für die Interessen der arbeitenden Klasse. Sie ist dem Antifaschismus verpflichtet und tritt insbesondere nationalistischer, rassistischer und chauvinistischer Politik entgegen. Sie wendet sich entschieden gegen jede Form der Diskriminierung und setzt sich, nicht nur im Recht, für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen ein.  

(3) Die Vereinigung tritt ein für Völkerverständigung und internationale Solidarität. Sie wendet sich gegen eine Politik der Kriegstreiberei, sie unterstützt alle friedensschaffenden Maßnahmen und engagiert sich für die Achtung der politischen und sozialen Menschenrechte.

(4) Sie arbeitet auf nationaler und internationaler Ebene solidarisch mit allen Menschen, Bewegungen, Initiativen, Gewerkschaften und Parteien zusammen, die sich für die Durchsetzung dieser Prinzipien einsetzen.

(5) Von diesen Prinzipien ausgehend macht es sich die Vereinigung zu ihrer Aufgabe, rechtliche Hilfe bereitzustellen, das Recht durch rechtspolitische Initiativen zu gestalten sowie Recht und Rechtspraxis einer wissenschaftlichen und politischen Kritik zu unterziehen.

III. Regionalgruppen

§ 3

(1) Mitglieder können sich zuregionalen Arbeitsgruppen (Regionalgruppen) zusammenschließen. Über ihre Anerkennung entscheidet der Bundesvorstand.

(2) Die Regionalgruppen wirken in ihren örtlichen Bereichen im Sinne der satzungsmäßigen Ziele der Vereinigung.

(3) Zu ihren Aufgaben gehört es auch, für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen, Materialien und Erklärungen des Vorstandes und der Vereinigung zu verbreiten sowie dem Bundesvorstand Hinweise, Anregungen und Vorschläge für die Verwirklichung der Vereinsziele und -aufgaben zu geben.

IV. Organe

§ 4

(1) Organe der Vereinigung sind

- die Mitgliederversammlung

- der Bundesvorstand.

(2) Sämtliche Sitzungen von Gremien des Vereins sind verbandsöffentlich, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft. 

1. Mitgliederversammlung

§ 5

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie ist öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Auf Verlangen von mindestens 3 der Regionalgruppen oder 1/20 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textforman die Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Bundesvorstand und mindestens eine Kassenrevisorin bzw. einen Kassenrevisor.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes in einem zweiten Wahlgang

- eine:n oder zwei Vorsitzende, wobei möglichst je eine Vorsitzende und ein Vorsitzender gewählt werden sollen;

- eine Bundeskassierer:in

- eine Bundessekretär:in

(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Beitrat. Vorschläge für den Beirat können auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

(7) Sie entlastet den Bundesvorstand und fasst Beschlüsse über die Tätigkeit der Vereinigung.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(9) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(10) Über den Ablauf der Versammlungund über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem oder der Vorsitzenden und der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.

§ 6

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge sowie über dieVerteilung der Einnahmen zwischen dem Bundesvorstand und den Regionalgruppen. Das Nähere ergibt sich aus der vom Bundesvorstand zu beschließenden Beitragsordnung. 

2. Bundesvorstand

§ 7

(1) Der Bundesvorstand wird für die Dauer von jeweils zwei Jahren durch die Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Bundesvorstand soll sich paritätisch aus Frauen und Männern zusammensetzen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sollen sich jeweils für einen Themenbereich verantwortlich erklären.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können durch das jeweils zuständige Wahlgremium jederzeit abgewählt werden.

(4) Dem Bundesvorstand obliegen die Verwirklichung der Vereinsaufgaben, und der Vereinsbeschlüsse, die Aufsicht über die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Zur finanziellen Absicherung der Vereinsarbeit beschließt der Bundesvorstand aufgrund der ihm von dem/ der Bundeskassierer:in über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben genannten Daten einen Haushaltsplan. Der Bundesvorstand hat bei jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen und Rechenschaft über seine Tätigkeit zuleisten.

(6) Alle Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst.

(7) Die Vorsitzenden sind Vorstand derVereinigung im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§ 8

Der Bundesvorstand kann für die rechtspolitische Arbeit Arbeitskreise einrichten. Sie sind ihm gegenüber verantwortlich. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell und organisatorisch zu unterstützen.

§ 9

(1) Der Beirat berät den Bundesvorstand und ist vor grundsätzlichen Entscheidungen (z.B. Satzungsänderungen) anzuhören. Er hat die Rechte eines Arbeitskreises, insbesondere das Recht auf Mittelausstattung. Seine Mitglieder werden auf zweiJ ahre gewählt. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

(2) Einmal pro Jahr findet eine gemeinsame Sitzung von Bundesvorstand und Beirat statt. Darüber hinaus teilt der Bundesvorstand den Mitgliedern des Beirats die Termine seiner Sitzungen mit.

V. Mitgliedschaft

§ 10

(1) Mitglied der Vereinigung kann werden, wer eine juristische Tätigkeit ausübt, ausgeübt hat, sich in der Ausbildung für eine solche Tätigkeit befindet oder befunden hat, die Ziele derV ereinigung bejaht und bereit ist, sich für ihre Verwirklichung einzusetzen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Bundesvorstand. Die Schriftform kann durch die Textform ersetzt werden. Gegen die Ablehnung kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Mitgliederversammlung um Entscheidung bitten. Deren Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch:

a) Austritt

Er muss schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand bis zum 30.09. eines jeden Jahres erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.

b) Ausschluss

Ausschlussgründe sind erhebliche Verstöße gegen die Satzung oder die trotz zweimaliger Mahnung nicht erfolgte Beitragszahlung für den Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr. Kann die aktuelle Anschrift eines Mitglieds auch durch Einwohnermeldeamtsauskunft nicht festgestellt werden, ist der Ausschluss ohne Mahnung zulässig.

(5) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit entschieden. Der bzw. dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der beziehungsweise die Betroffene kann gegen den Ausschluss Einspruch zur Mitgliederversammlung einlegen.

(6) Diese Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über einen Einspruch. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ausschlussentscheidung des Bundesvorstands zu erheben. Vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

VI. Satzungsänderungen

§ 11

(1) Satzungsändernde Anträge müssenden Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugehen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge werden auf der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt.

(2) Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

VII. Inkrafttreten

§ 12

Die Satzung vom 25.03.1972 tritt mit den Änderungen vom 14.12.1974, 10.10.1976, 14.12.1980, 30.11.1986, 20.11.1988, 17.11.1991, 27.11.1994, 12.11.2006, 28.10.2018, und vom 14.09.2024 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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