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Bundesverfassungsgericht erklärt Luftsicherheitsgesetz für nichtig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15. Februar 2006 das noch von der rot-grünen Bundesregierung eingeführte "Luftsicherheitsgesetz" für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz sollte die Streitkräfte ermächtigen, zivile Passagierflugzeuge abzuschießen, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen verwendet werden sollten.

§ 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes ermächtigte die Streitkräfte, im Zusammenhang mit der Terrorbekämpfung notfalls auch Luftfahrzeuge abzuschießen, in denen sich unbeteiligte Zivilpersonen befinden. Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 fest, dass dies "mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar" ist.

§ 14 Abs. 3 LuftSiG sei mit dem Grundrecht auf Leben und mit der
Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem
Einsatz der Waffengewalt unbeteiligte Menschen an Bord des
Flugzeugs betroffen werden. Diese würden dadurch, dass der Staat
ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte
behandelt. Das Gericht stellte fest, dass eine "Abwägung Leben gegen Leben" nach dem Maßstab, wie viele Menschen möglicherweise auf der einen und wie viele auf der anderen Seite betroffen seien, unzulässig sei.

Zudem fehle es für die Regelung bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen.

Das Luftsicherheitsgesetz verstößt nach Auffassung der Verfassungsrichter auch gegen den wehrverfassungsrechtlichen Vorbehalt in Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Bundeswehr "außer zur Verteidigung" nur eingesetzt werden dürften, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulasse.

Mehr unter:
www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-011.html

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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