Dankrede des Preisträgers
Für den Anwaltlichen Notdienst zum G20 in Hamburg hielt die Rechtsanwältin Gabriele Heinecke, die zusammen mit den Rechtsanwält*innen Fenna Busmann, Matthias Wisbar und Christian Woldmann den Preis vertretungsweise für den AND entgegennahm, die Dankesrede:
Der AND G20 war ein Projekt des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins. Die Idee dazu hatte der Kollege Matthias Wisbar im Herbst 2016. Ohne ihn, ohne seine Aktivitäten, ohne die nicht immer ganz einfache Bündnistätigkeit und seine Hartnäckigkeit hätte es diesen Notdienst so nicht gegeben. Ich möchte ihm an dieser Stelle dafür besonders danken.
Auch darf nicht vergessen werden, dass der AND G20 ohne die hervorragende Arbeit des Ermittlungsausschusses und der Roten Hilfe nicht hätte funktionieren können. Wie auch der Anwaltliche Notdienst arbeitete der Ermittlungsausschuss rund um die Uhr, engagiert und bewundernswert professionell. Diese Zusammenarbeit war eine besondere und eine sehr beeindruckende Erfahrung. Unser Dank geht an die Freundinnen und Freunde des Ermittlungsausschusses und der Roten Hilfe.
Dankesrede
Als der Kollege Hans Litten noch Student war, schrieb er unbeschwert und keck in sein Tagebuch: „Als sich der Ochs im Paradies langweilte, erfand er die Jurisprudenz“.
Doch auch der Ochs entkam dem Paradies, bot sein Produkt der Langeweile im richtigen Leben den Meistbietenden als Instrument zur Begründung und Sicherung von Herrschaft an und nannte es Recht. Nach einer langen Geschichte des Kampfes um Macht und Recht, nach dem deutschen Faschismus, der noch aus dem Massenmord Profit schlug und dies Recht nannte und dem unser Kollege Litten zum Opfer fiel, nach dem Versuch der Demokratisierung Deutschlands, befindet sich das Recht hier und global auf dem Stand, den Anatole France in dem Roman „Die rote Lilie“ zynisch beschreibt:
„Den Armen liegt es ob, die Reichen in ihrer Macht und ihrem Müßiggang zu erhalten. Dafür dürfen sie arbeiten unter der majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen.“
Nie war die weltweite Ausbeutung von Ressourcen und Menschen, die Zerstörung der Ökonomie ärmerer Länder und der Umwelt so perfekt organisiert wie heute. Die G20 tragen eine hohe Mitverantwortung für Sezession, Krieg und Massenflucht. Sie nennen es ihr Recht und sie trafen sich im Juli 2017 in Hamburg zur Beratung der Probleme des internationalen Wirtschafts- und Finanzsystems.
Von deutscher Seite – so muss man in der Rückschau sagen – war es ein Test zur Außerkraftsetzung von Demokratie und eine Vorbereitung auf die im Jahr 2018 schon verabschiedeten oder noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Polizeigesetze. Denn G20 in Hamburg ging mit einer militarisierten Polizei, mit einem Rückzug der Politik und einer Infragestellung der Justiz einher.
Im Mai 2017 kündigte der Senat den Gipfel noch als „Fest der Demokratie“ an. Doch die Veranstaltung endete in einem Trümmerhaufen für die Grundrechte, insbesondere für das Versammlungsrecht. Dabei war angekündigt worden, Regierungschefs mit problematischem Demokratieverständnis zu zeigen, wie eine lebendige, demokratische, weltoffene Stadt mit „moderner Polizeiarbeit“ funktioniert.
Verbindendes sollte auch durch Kultur geschaffen werden. Eigens für die „Großen Zwanzig“ wurde in der Elbphilharmonie „Freude schöner Götterfunken“ aufgeführt. Beethovens Neunte - auch für Diktatoren. Der Text der Sinfonie ist Schillers Gedicht „An die Freude“. Für heutige Verhältnisse ganz aktuell beginnt die siebente Strophe mit: „Unser Schuldbuch sei vernichtet, ausgesöhnt die ganze Welt.“ Davon konnte in Hamburg keine Rede sein. Auch das „Festival der Demokratie“ fiel aus.
G20 ist ein Jahr her. Über 30.000 Polizisten und Bundespolizisten, über 3.000 Einsatzfahrzeuge, Räumpanzer, Wasserwerfer, Hubschraubergeschwader, 62 Boote, 153 Polizeihunde, die „größte Ballung von Dienstpferden deutschlandweit“, deutsche und österreichische Sondereinsatzkommandos, eine 38qkm große Demonstrationsverbotszone. Politik und Polizei räumen inzwischen kleinere Fehler ein, aber im Großen und Ganzen sei alles in Ordnung gewesen.
Aber nichts war und nichts ist in Ordnung. Es war eine provozierte Eskalation. Die tausendfache Präsenz militarisierter Polizei, die Demonstrationsverbote und die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von tausenden von Bürgerinnen und Bürgern hatte ihre Grundlage in der Annahme einer drohenden Gefahr.
Nicht überprüfbar und aus geheimdienstlicher Quelle wurde Anfang Juni 2017 von 1.000 Teilnehmern des sog. Schwarzen Blockes gesprochen, die sich angeblich gewalttätig in Hamburg austoben wollten. Nachfragen in der Bürgerschaft und der Presse blieben unter Hinweis auf die Heimlichkeit der Erkenntnisse unbeantwortet.
Ende Juni war die polizeiliche Prognose auf 10.000 schwarz gekleidete Gewaltbereite hochgeschnellt. Allein über diese bloße Behauptung einer „drohenden Gefahr“ wurde im Vorfeld massive Polizeipräsenz in der gesamten Innenstadt, insbesondere dem Schanzenviertel gezeigt. Hysterie gegen angeblich anreisende Gewalttäter wurde geschürt.
Am 7. Juli wurde ein Bus mit Angehörigen der Falken – der Jugendorganisation der SPD – bereits auf der Autobahn abgefangen und direkt in die eigens für Gipfelgegner gebaute Gefangenensammelstelle in Hamburg-Neuland gebracht. Die Polizei hatte fälschlich vermutet, es handele sich um einen Bus von Italienern, die mit dem sogenannten Schwarzen Block sympathisierten. Die jungen Leute wurden weggesperrt, mussten sich nackt ausziehen und sich in alle Körperöffnungen gucken lassen. Erst Stunden später wurde durch Intervention eines Vaters - einem SPD-Mitglied – der Irrtum aufgedeckt und die jugendlichen Falken entlassen. Ein Skandal.
Anders erging es dem 18-jährige Fabio V. aus Norditalien. Er war am Abend des 6. Juli nach Hamburg gereist und hatte sich am Morgen des 7. Juli einer Demonstration angeschlossen, die unter dem Motto „Kapitalismus zerschlagen – Gegenmacht aufbauen“ von einem Camp im Volkspark in die Innenstadt marschierte. Polizei drängte die Demonstration von ihrer Route in eine Seitenstraße in einem Industriegebiet – dem Rondenbarg - ab und stoppte sie auf. Nach einigen Steinwürfen, Bengalos und Böllern aus den ersten Reihen wurde die Demonstration von vorne unter massivem Schlagstockeinsatz, von hinten unter Einsatz von Wasserwerfern von der Straße gefegt. Nachdem alles vorbei war, saß Fabio V. mit anderen am Rande der Straße auf dem Boden.
Er wurde festgenommen und dem G20-Sondergericht Hamburg-Neuland zugeführt. Ohne die Behauptung eines konkreten Vorwurfs wurde Haftbefehl wegen Landfriedensbruchs erlassen. Der Haftgrund: Fluchtgefahr, er sei Italiener. Auf die Haftbeschwerde wollte das Landgericht verschonen, doch das Hanseatische Oberlandesgericht beschloss die Haftfortdauer1.
Ungewöhnlich war die sofortige Versendung dieses Beschlusses zur Kenntnis der Strafrichter/innen Hamburgs und die unverzügliche Veröffentlichung dieses in einem Haftprüfungsverfahren erlassenen Beschlusses in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht unter dem Titel „Bemessung der Jugendstrafe bei Schuldschwere (G20-Ausschreitungen)“2. Der Beschluss ist wert, zitiert zu werden.
„Am 06. Juli 2017 um 17.50 reiste der zur Tatzeit achtzehneinhalbjährige Beschuldigte – naheliegend um an den im Zusammenhang mit dem „G-20-Gipfel“ befürchteten Ausschreitungen aktiv teilzunehmen – mit der Fluggesellschaft Ryanair aus Italien nach Hamburg ein. Bei seiner Festnahme am nächsten Tag konnte bei ihm szene-typische Vermummung (schwarze Gore-Tex-Jacke, schwarz-weißer Schal) sichergestellt werden. Im Übrigen war er –wiederum szenetypisch – mit dunklen Turnschuhen bekleidet.
…
Einzelne eigenhändige Gewalthandlungen lassen sich dem Beschuldigten (...) nicht zuordnen.
…
Der Plan des Beschuldigten, sich den bewaffneten Ausschreitungen in Hamburg anlässlich des „G-20-Gipfels“ aktiv anzuschließen wird durch die Zeit und die Art und Weise seiner Anreise sowie durch die bei ihm sichergestellte bzw. von ihm getragene szenetypische Kleidung hinreichend belegt.“
Eine Fluchtgefahr wurde angenommen, weil die „absehbar empfindliche Freiheitsstrafe“ sich als „besonderer Fluchtanreiz“ erweise. Dazu wird ausgeführt:
„Die hochwahrscheinlich dem § 125a StGB3 zu entnehmende – und nach Erwachsenenstrafrecht zu bemessende – Freiheitsstrafe wird ohne signifikant milderndes Nachtatverhalten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können (§ 56 Abs. 2 und 3 StGB). Der Beschuldigte hat sich massiv und nachhaltig gegen die Rechtsordnung aufgelehnt. Er hat sich – mindestens – bewusst und das erwartbare Geschehen billigend und unterstützend einer Gruppe angeschlossen, die sinnlose Gewalt ausgeübt und mit besonders eindrucksvoller Gleichgültigkeit – absichtlich – die Verletzung der eingesetzten Polizeikräfte erstrebt hat. Der Beschuldigte hat damit die bürgerkriegsähnlichen Zustände in Hamburg mitverursacht. Fundamentale Garantien der deutschen Rechtsordnung – Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Eigentum – sind für den Beschuldigten erkennbar ohne jede Bedeutung. Dass ihm daher die Anordnungen der Polizeikräfte gleichgültig sind, versteht sich von selbst.
Selbst wenn sich die Anwendung von Jugendstrafrecht im weiteren Verlauf des Verfahrens als notwendig erweisen sollte, wofür derzeit angesichts der offenbar festen Arbeitstätigkeit des Beschuldigten und seines in der Tat zum Ausdruck kommenden selbständigen planerischen Organisationsvermögens trotz Wohnsitz im elterlichen Haushalt nichts spricht – kommt als Sanktionsart hier allein die Jugendstrafe in Betracht (§§ 17, 18 JGG).
Die Jugendstrafe ist bereits wegen der Schwere der Schuld geboten.
…
Vor diesem Hintergrund kommt der erkennbar rücksichtslosen und auf eine tiefsitzende Gewaltbereitschaft schließen lassenden Tatausführung besondere Bedeutung zu. Er hat sich – geplant und organisiert und mit Blick auf die notwendigen Reisevorbereitungen erkennbar nicht etwa dem Eindruck gruppendynamischer Prozesse geschuldet – an schwersten Ausschreitungen beteiligt. Bereits dies verdeutlicht eine charakterliche Haltung, welche die Annahme der Schwere der Schuld rechtfertigt.
…
„Zwar hat der Beschuldigte im elterlichen Haushalt in Italien (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 20 a) einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz und geht – eigenen Angaben zufolge – einer festen Arbeit nach. Die Art der Tatausführung belegt aber, dass er jederzeit bereit und in der Lage ist, sich – auch in anderen Staaten und fremden Kulturen – kriminellen Strukturen unmittelbar anzuschließen und in ihnen unterzutauchen.“
Die Sprache ist maßlos, sie ist erschreckend. So bekämpft man einen Feind, der das Jugendrecht, die Unschuldsvermutung und Beschuldigtenrechte nicht verdienen soll, weil in ihm – dem unbekannten jungen Menschen - eine allumfassend drohende Gefahr für die bürgerliche Ordnung vermutet wird. Fabio V. wurde erst Ende November aus der U-Haft entlassen. Im Januar 2018 schlug das Amtsgericht nach neun Verhandlungstagen vor, das Verfahren einzustellen.
Die „drohende Gefahr“ – deren Teil Fabio V. angeblich war - ist das Kernstück aller neuen Polizeigesetze. Durch Annahme dieser Gefahr wird die Befugnis zu tiefen Eingriffen in die Grundrechte aufgeschaltet. Die Deutungshoheit darüber, was eine drohende Gefahr ist, hat die Polizei. Es handelt sich um die Neuschöpfung eines Rechtsbegriffs. Sie verändert das Polizeirecht im Kern und senkt die Schwelle für polizeiliches Eingreifen rasant ab. Bisher unterschied das Polizeirecht zwischen abstrakter und konkreter Gefahr. Polizeiliche Eingriffe waren nur bei konkreter Gefahr erlaubt. Nun reicht eine – oft aus geheimdienstlichen Quellen stammende – Vermutung.
G20 war von Seiten der Polizei vielleicht ein Test, jedenfalls ein Beispiel: Hamburg dokumentierte das Bild eines Polizeistaats, das Bild einer Aufstandsbekämpfung – aber es fehlte der Aufstand. Die drohende Gefahr waren die Demonstranten, waren die GrundrechtsträgerInnen.
Ein weiteres Symptom der Hamburger Polizeistaatstage war das bewusste Ignorieren der Entscheidungen der Justiz. Das Beispiel ist der Kampf um das Antikapitalistische Camp.
Das Bundesverfassungsgericht hatte der Stadt vorgegeben, die Anmelder des Camps, das eine aktive, lebendige Dauerversammlung sein sollte, im Wege des Versammlungsrechts zu bescheiden und sie nicht auf den Weg der Sondernutzung zu verweisen. In der Folge hatte das Verwaltungsgericht Hamburg den Anmeldern zugestanden, auf der Halbinsel Entenwerder Zelte zum Übernachten und für die Versorgung, für Diskussionen und Veranstaltungen aufzubauen. Doch die auf der Halbinsel mit ihrem Equipment ankommenden Gipfelgegner wurden trotz der positiven Gerichtsentscheidung vom Platz geprügelt und mit Pfefferspray attackiert. Der Anmelder gab nach diesem Empfang auf. Obwohl der Rechtsbruch durch die Presse ging, protestierten die RichterInnen des Verwaltungsgerichts nicht.
G20 war ein Test für die Durchsetzung eines Polizeistaatsszenarios und es war vor allem ein massiver Angriff auf die Versammlungsfreiheit. Demonstrationen wurden videoüberwacht, friedliche Demonstranten umfassend gefilmt und von einem Polizeikordon wie ein Gefangenentransport begleitet.
Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind – so der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1985 - das vornehmste Grundrecht überhaupt. Versammlungen sind ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie von unten, die grundsätzlich staatsfrei sein muss und Einschränkungen „nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ erlaubt. Bloßer Verdacht oder Vermutungen können für eine Einschränkung der Grundrechte nicht ausreichen. Wer den staatsfreien unreglementierten Charakter einer Demonstration durch exzessive Observation und Registrierungen verändere – so das Verfassungsgericht -, verstoße gegen das Grundgesetz.
Die neuen Polizeigesetze verstoßen gegen das Grundgesetz. Freiheitsrechte werden unter dem Szenario des Begriffs der „drohenden Gefahr“ zerrieben.
Die wirkliche Gefahr kommt von rechts. Besonders augenfällig sitzt sie aus den bayerischen Bergen kommend in der Regierung und in den Spitzen des Verfassungs“schutzes“. Sie kommt von einem repressiven Staat, der seit 2001 unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung das Strafgesetzbuch sinnlos aufgerüstet hat und damit einen Terroranschlag wie den auf den Berliner Weihnachtsmarkt nicht verhindern konnte. Ein Staat, der mit der Behauptung abstrakter Gefahren um sich schlägt und damit unsere Grundrechte trifft.
Die wirkliche Gefahr kommt von den noch Mächtigen, die sich das Recht nehmen, immer neue Mauern gegen die Armen dieser Welt zu aufzubauen, um ihren fast grenzenlosen Reichtum zu bewahren. Sie definieren es heute als Recht, die Retter der Ertrinkenden im Mittelmeer als Kriminelle vor die Gerichte zu zerren. Sie definieren es heute als Recht, die in Richtung der USA marschierende Flüchtlingskarawane mit militärischer Gewalt zurückzuschlagen. Was sich ankündigt, ist wieder eine Zeit der Unmenschlichkeit, wieder eine Zeit der Barbarei und es wird wieder so getan, als sei dies Recht, weil es in einem Gesetz steht.
In der Arbeiter Illustrierten Zeitung vom 11. September 1932 wird Hans Litten mit den Worten zitiert:
„Der Satz von Karl Marx, dass das Recht ein Überbau der sozialen Gegebenheiten sei, erweist seine Richtigkeit besonders in den Zeiten verschärfter Klassengegensätze.“
Wir leben in einer solchen Zeit und wir wollen mit unseren Möglichkeiten die sozialen Gegebenheiten und den Überbau ändern. Wir enden mit einem Zitat aus der Präambel zur Satzung des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins:
„Die Vereinigung stellt sich in die Tradition des Kampfes um die freie Advokatur und um ein demokratisches Recht. Recht ist Instrument der Begründung und Sicherung von Herrschaft. Es ist aber auch eine Waffe, sich gegen Herrschaft zur Wehr zu setzen. Das Recht in dieser Weise zugunsten des oder der Schwächeren zu nutzen und zu entwickeln, ist Ziel dieser Vereinigung.“
Der AND G20 des RAV diente der Durchsetzung dieses Ziels und wir haben vor, in diesem Sinne weiterzuarbeiten.
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1 Beschluss vom 21. Juli 2017, Az. 1 Ws 73/17
2 NStZ 2017, 544 ff.
3 § 125a StGB: Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (d.Verf.)