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Erklärung

Für eine umfassende Bleiberechtsregelung

November 2006 Anlässlich der Innenministerkonferenz am 16./17.11.2006 appelliert die VDJ an die Verantwortlichen, eine Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete nicht als Minimallösung zu beschließen, sondern erfüllbare Kriterien für das Bleiberecht zu vereinbaren.

Anlässlich der Innenministerkonferenz am 16./17.11.2006 appelliert die VDJ an die Verantwortlichen, eine Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete nicht als Minimallösung zu beschließen, sondern erfüllbare Kriterien für das Bleiberecht zu vereinbaren.

Die VDJ unterstützt die nachfolgenden, von PRO ASYL aufgestellten, Forderungen:

Für eine umfassende Bleiberechtsregelung

Mit dem Zuwanderungsgesetz sollten die Kettenduldungen abgeschafft werden. Nach fast zwei Jahren Erfahrung mit der Anwendung des neuen Aufenthaltsgesetzes hat sich jedoch herausgestellt, dass das Zuwanderungsgesetz in der jetzigen Fassung keine Lösung bringt. Von den über 180.000 Geduldeten leben schätzungsweise 120.000 schon länger als fünf Jahre in Deutschland. Hinzu kommen 20.000 Asylbewerber, die sich seit fünf Jahren im Asylverfahren befinden.

Zu kritisieren ist, dass nach den bisher bekannt gewordenen Vorstellungen zur Ausgestaltung einer Bleiberechtsregelung der Kreis der Begünstigten offenbar äußerst eng gefasst werden soll und insbesondere irakische Staatsangehörige von der Regelung ganz ausgeschlossen bleiben sollen.

Werden die diskutierten Restriktionen verabschiedet, werden nur wenige Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis erhalten - nach Schätzungen des Bayerischen Innenministeriums lediglich 20.000 bis 30.000. Damit bliebe das Problem der Kettenduldungen bestehen. Auch angesichts der drängenden Probleme der Betroffenen ist dies inakzeptabel.

Darüber hinaus wird die Diskussion über eine Bleiberechtsregelung durch die Einbeziehung von Themen erschwert, die sachlich in keiner Verbindung mit dem Thema Bleiberecht stehen. Weitere Einschnitte in die jetzt schon mehr als unzureichenden sozialen Leistungen für Geduldete, Asylsuchende und weitere Personengruppen sind ebenso wenig zu verantworten wie die Verschärfung der Voraussetzungen für den Ehegattennachzug.

Wir fordern deshalb, dass die Innenministerkonferenz eine wirksame Bleiberechtsregelung mit erfüllbaren Kriterien beschließt.

1. Kein Ausschluss der Iraker

Presseberichten ist zu entnehmen, dass die geduldeten Iraker von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen werden sollen. In Deutschland leben rund 9.000 Geduldete mit irakischer Staatsangehörigkeit. Der geplante Ausschluss wird mit Sicherheitsbedenken begründet. Es trifft nicht zu und ist durch nichts belegt, dass sich unter den Irakern mehr sicherheitsgefährdende Personen befinden als unter anderen Staatsangehörigen. Ohne einen sachlichen Grund die Iraker von der Bleiberechtsregelung auszuschließen, wäre eine willkürliche Entscheidung. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung stellt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 Grundgesetz dar.

Da sich die menschenrechtliche Situation im Irak in den letzten Jahren eher verschlechtert als verbessert hat, ist absehbar, dass die hier lebenden Iraker nicht gefahrenfrei in den Irak zurückkehren können. Um so unverständlicher ist es, die Iraker von der Bleiberechtsregelung auszunehmen. Sie werden weiterhin geduldet. Angesichts der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betriebenen Widerrufsverfahren ist sogar von einer Zunahme der Zahl geduldeter Iraker auszugehen. Seit 1.1.2004 wurde bei 18.000 irakischen Flüchtlingen der Flüchtlingsstatus widerrufen. Rechnet man die Familienangehörigen dazu, dürfte die Zahl der Personen deutlich höher liegen. Die Zahl der Kettenduldungen wird so wieder aufgestockt.

2. Kreis der Begünstigten

Geplant wird, dass lediglich Familien mit Schulkindern und Kindern, die in den Kindergarten gehen, nach sechsjährigem Aufenthalt ein Bleiberecht erhalten sollen. Eltern mit erwachsenen Kindern und Familien mit Kindern, die nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen, sollen erst nach achtjährigem Aufenthalt unter die Bleiberechtsregelung fallen. Dies ist inakzeptabel. Gerade junge Erwachsene, die jahrelang in Deutschland zur Schule gegangen sind, sind maßgeblich hier sozialisiert worden. Sie schlechter zu stellen, weil sie bereits einen Schulabschluss gemacht haben, ist nicht nachvollziehbar. Familien mit Kleinkindern sind besonders schutzbedürftig – auch sie müssen unter die kürzere Frist fallen.

Generell ist eine achtjährige Frist als Voraussetzung für das Bleiberecht deutlich zu lang. Wir fordern ein Bleiberecht nach fünfjährigem Aufenthalt. Wer länger als fünf Jahre in der Kettenduldung gelebt hat, muss bleiben dürfen.

Geduldete, die als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland eingereist sind, sollten bereits nach zweijährigem Aufenthalt ein Bleiberecht erhalten. Da es sich um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, sollten an sie weniger hohe Anforderungen gestellt werden.

Der Kreis der Begünstigten darf nicht zu eng gefasst werden. Es wäre sachlich z.B. nicht gerechtfertigt, Asylbewerber auszuschließen, obwohl sie die Dauer ihres Asylverfahrens zumeist nicht selbst beeinflussen können. Teilweise lassen Verwaltungsgerichte die Akten einfach liegen, wenn sich die Situation im Herkunftsland im Umbruch befindet. Bei der Einbeziehung von Asylbewerbern sollte nicht zur Bedingung gemacht werden, dass die Betroffenen ihren Asylantrag zurückziehen müssen, um in den Genuss der Bleiberechtsregelung zu kommen. Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen Schutzbedürftigen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, reicht ein Aufenthaltsrecht nach einer Bleiberechtsregelung nicht aus, da es ihn ggf. nicht vor einem Refoulement in den Verfolgerstaat schützt.

3. Keine sozialstaatswidrigen Ausschlussgründe

Es widerspricht dem Sozialstaatsprinzip, diejenigen aus der Bleiberechtsregelung auszuschließen, die aufgrund ihrer besonderen Lebenslage ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit finanzieren können. Zu denken ist hier vor allem an Kriegsopfer und Traumatisierte, Alte, Kranke und Behinderte.

Aber auch bei anderen Gruppen wäre es unsozial, eine fehlende Lebensunterhaltssicherung als Ausschluss zu definieren. In bestimmten Regionen Deutschlands, etwa in den neuen Bundesländern, ist die Arbeitslosenquote so hoch, dass Geduldete gar keine Chance haben, einen Arbeitsplatz zu finden. Sie abzuschieben, obwohl sie fest in dieser Gesellschaft verwurzelt sind, ist inhuman. Es kann nicht sein, dass nur diejenigen eine Chance haben, die zufällig in einer Region mit einem gut entwickelten Arbeitsmarkt leben. Dies widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz.

4. Dauerhafte Beschäftigung – utopische Anforderung

Das BMI schlägt in seinem Eckpunktepapier als Kriterium für die Bleiberechtsregelung das Bestehen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses vor. Ein solches dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis wurde bereits bei der Afghanen-Altfallregelung vom Juni 2005 als Voraussetzung aufgestellt. In der Praxis hat sich dieses Kriterium nicht bewährt. Angesichts der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist es auch für Deutsche nicht einfach, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu finden. Erst recht gilt dies für Geduldete, denen zumeist von Seiten der Arbeitsämter nie eine dauerhafte Beschäftigung erlaubt worden ist. Bei vielen wurde nur jeweils für die Geltungsdauer der Duldung für konkrete Arbeitsmöglichkeiten eine Erlaubnis erteilt. Das Kriterium der dauerhaften Beschäftigung verlangt von den Betroffenen einen Nachweis über etwas zu bringen, was ihnen vielfach schlicht nicht erlaubt war. Die Wirkung dieser Regelung wird sein, dass ein Großteil der Geduldeten aus der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen wird.

5. Arbeitsmarktzugang durch Aufenthaltserlaubnis ermöglichen

Wie bei früheren Altfallregelungen und vom Hessischen Innenministerium im vergangenen Jahr vorgeschlagen, war bisher zur Lösung dieser Problematik eine so genannte „Schnuppererlaubnis“ vorgesehen. Mit großer Sorge betrachten wir den vom Niedersächsischen Innenminister Schünemann eingebrachten Vorschlag, stattdessen lediglich die Duldung für die Zeit der Arbeitssuche zu verlängern. Selbst wenn für diesen Zeitraum der Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangregelung gewährt würde, würde eine solche Duldungsverlängerung die Wirksamkeit der Bleiberechtsregelung in Gefahr bringen. Denn mit einer Duldung ist es ungleich schwerer, eine Arbeit zu finden, als mit einer Aufenthaltserlaubnis. Aus Sicht der Arbeitgeber ist eine Duldung abschreckend, da sie keine Sicherheit über den Verbleib des Arbeitnehmers bedeutet. Eine Duldung ist dem durchschnittlichen Arbeitgeber, der sich nicht im Ausländerrecht auskennt, suspekt.

Negativ auf den Erfolg der Bleiberechtsregelung würde sich auch die mit der Duldung verbundene Pflicht, den Landkreis nicht zu verlassen (Residenzpflicht) auswirken. Mit dieser aufgezwungenen Inflexibilität können sich Geduldete nicht überregional bewerben und auch nicht bei Unternehmen arbeiten, die ihre Arbeitnehmer überregional einsetzen (zum Beispiel in der Baubranche durchaus üblich). Schon für deutsche Arbeitslose ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt so problematisch, dass es vielen nicht gelingt, sich aus eigener Kraft aus der Arbeitslosigkeit zu befreien. Dass dies Ausländern mit einer Duldung möglich sein soll, ist absurd. Die „Schnuppererlaubnis“ ohne Ortsbeschränkung ist also eine Mindestanforderung an eine wirksame Bleiberechtsregelung.

6. Straffälligkeit

Der Ausschlussgrund wegen strafrechtlicher Verurteilungen von mindestens 50 Tagessätzen – wie teilweise vorgeschlagen – ist nicht sachgerecht. Geringfügige Straftaten weit unterhalb der Grenze zur Vorstrafe würden zum Ausschluss führen.

Typischerweise wird es um ausländerrechtliche Delikte, insbesondere die so genannte Residenzpflichtverletzung, gehen. Der Verstoß hiergegen ist nicht Ausdruck einer generell rechtsfeindlichen Haltung. Es handelt sich um Rechtsverstöße, die unmittelbar mit der Duldung im Zusammenhang stehen. Eine Wiederholungsgefahr ist hier nicht zu vermuten, da die Betreffenden mit einer Aufenthaltserlaubnis ja nicht mehr unter diese Strafrechtsnormen fallen würden. Verstöße gegen das Ausländerstrafrecht sollten unabhängig vom Strafmaß nicht zum Ausschluss von der Bleiberechtsregelung führen.

Das BMI fordert nun auch, Personen wegen extremistischer oder terroristischer Bezüge aus der Bleiberechtsregelung auszuschließen. Wie solche Bezüge rechtsstaatlich nachprüfbar festgestellt werden sollen, lässt das BMI offen. Das Beispiel des geforderten Ausschlusses aller Iraker zeigt, wie einfach heutzutage die Diffamierung ganzer Gruppen zu sein scheint. Die Debatte um die Terrorismusbekämpfung führt zu einem Generalverdacht gegen ganze Migrantengruppen und in der Folge zu einer rechtlichen Benachteiligung.

7. Fehlende Mitwirkung/Täuschung

Als in der Praxis problematisch sehen wir auch den Vorschlag an, bei „fehlender Mitwirkung“ des Ausländers an der Abschiebung, einen Ausschluss vom Bleiberecht vorzunehmen. Wann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, ist in der Praxis oft umstritten. Insbesondere, ob eine Passlosigkeit selbst verschuldet wurde, ist oftmals nicht eindeutig. Wiederholte Asylfolgeanträge sind in vielen Fällen aufgrund der politischen Entwicklungen im Herkunftsland oder der Änderung des Asylrechts sinnvoll und gerechtfertigt. Das Ausschöpfen des Rechtsweges darf im Rechtsstaat nicht sanktioniert werden. Ebenso umstritten ist in vielen Fällen, ob Ausreisepflichtige über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben. In den Fällen staatenloser Libanesen ist oftmals unklar, ob die Betroffenen um eine bestehende türkische Staatsangehörigkeit wussten. Den Abkömmlingen in zweiter und dritter Generation ist dies jedenfalls nicht zu unterstellen. Sie aufgrund des Verhaltens ihrer Eltern zu sanktionieren, ist nicht gerecht.


8. Sachfremde Gesichtspunkte: Entfristung des AsylbLG und Verschärfung des Ehegattennachzugs

Im Zusammenhang mit der Bleiberechtsregelung wird offenbar über Themen verhandelt, die sachlich in keiner Verbindung mit dem Bleiberecht stehen:

• Streichung des § 2 AsylbLG: Vorgeschlagen wurde, § 2 AsylbLG zu streichen – also den Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu entfristen. Bisher gilt eine zeitliche Befristung von drei Jahren. Die Einschnitte des Asylbewerberleistungsgesetzes sind für die Betroffenen gravierend und verhindern eine soziale Integration. Lebensmittel und Kleidung werden als Sachleistung gestellt, bis auf ein Taschengeld wird kein Bargeld ausgezahlt, die Betroffenen müssen in Sammelunterkünften leben und im Krankheitsfall wird lediglich eine medizinische Notversorgung übernommen. Betroffen von diesen Einschränkungen sind nicht nur Asylsuchende, sondern auch Geduldete und Personen mit einem humanitären Aufenthaltsrecht. Es fallen also auch Ausländer darunter, die bereits ein festes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Mit der Entfristung des AsylbLG soll die soziale Spaltung der Gesellschaft auf Kosten der Migranten und Flüchtlinge weiter vorangetrieben werden. Das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde garantieren jedoch ein Existenzminimum für alle Menschen. Eine dauerhafte Notversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist verfassungsrechtlich in höchstem Maße bedenklich.

• Verschärfung des Ehegattennachzugs: Der Ehegattennachzug aus dem Ausland zu Deutschen oder Migranten soll davon abhängig gemacht werden, dass vor Einreise bereits Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Eine derartige Beschränkung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Grundgesetz) ist verfassungswidrig. Zudem verletzt eine solche Regelung in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge zwingendes Europarecht (Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungs-Richtlinie). Aber auch für andere, die ihre Ehegatten nachziehen lassen wollen, ist dieses Erfordernis in der Praxis oft unerfüllbar und würde de facto den Ehegattennachzug dauerhaft unterbinden. Es darf aus unserer Sicht keine Beschränkung des Familiennachzugs auf Menschen aus Großstädten oder für Reiche und Gebildete geben. Sinnvoller wäre es, unmittelbar nach der Einreise Integrationsmaßnahmen zu verstärken.

Eine Bleiberechtsregelung macht nur dann Sinn, wenn die Kriterien für die langjährig hier Lebenden erfüllbar sind.

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
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