Kündigungsschutz erhalten !
Sozialabbau und weitere Arbeitsplatzunsicherheit sind vorprogrammiert
Neben den gravierenden Einschränkungen für Dauer und Höhe des Leistungsbezugs bei Arbeitslosen präsentiert uns die Agenda 2010 auch einen erheblichen Eingriff für den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen:
- Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt bisher in Betrieben, die mehr als fünf ArbeitnehmerInnen beschäftigen. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Nunmehr sollen befristet Beschäftigte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingestellt werden, nicht mehr mitgezählt werden. Theoretisch könnte also um eine Kernmannschaft bis zu fünf unbefristet Beschäftigten eine beliebige Anzahl von befristet Beschäftigten hinzukommen, ohne dass auch nur ein/e Arbeitnehmer/in Kündigungsschutz genießen würde. Damit wird der befristete Abschluss von Arbeitsverträgen ohne Bestandsschutz noch mehr zunehmen. Diese Regelung dürfte auch verfassungswidrig sein, da es allenfalls für den typischen Kleinbetrieb mit mitarbeitendem Inhaber (z. B. Handwerker) bei geringer Kapitalausstattung gerechtfertigt sein könnte., diesen durch die Einschränkung des Kündigungsschutzes zu privilegieren.
- Die Sozialauswahl soll auf ausschließlich die Grunddaten: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten beschränkt werden. Lebenssachverhalte, die heute auch jeder verständige Arbeitgeber be-rücksichtigt, nämlich etwa Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, können dann zukünftig im arbeitgerichtlichen Kündigungsschutzprozess nicht mehr berücksichtigt werden.
- Schließlich soll die Sozialauswahl dadurch erleichtert werden, dass sogenannte Leistungsträger nicht mehr einbezogen werden, also solche ArbeitnehmerInnen, deren Weiterbeschäftigung "im berechtigten betrieblichen Interesse" des Betriebes liegen soll. Im Ergebnis wird die Sozialauswahl dann endgültig nur noch unter den "Schwächeren" durchgeführt. Nicht im einzelnen nachprüfbare unternehmerische Entscheidungen drohen zum alleinigen Maßstab der Entscheidung zu werden.
- Schließlich wird die Möglichkeit wieder eingeführt, bei Betriebsänderungen in einem Interessenausgleich durch die Erstellung von Namenslisten die zu kündigenden ArbeitnehmerInnen festzulegen. Hiergegen können sich die betroffenen ArbeitnehmerInnen nur noch wehren, wenn sie nachweisen, dass ihre Kündigung "grob fehlerhaft" ist. Das kündigungsschutzrechtliche Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit wird ausgehöhlt. Die bereits von 1996 bis 1998 unter der Kohl-Regierung gültige Regelung diente als Erpressungsmittel bei Sozialplänen nach dem Motto, wenn der Betriebsrat nicht in die Namensliste einwilligt, gibt es noch mehr Entlassungen und geringere Sozialplanabfindungen. Wer unter solchen Umständen dann auf die Namensliste gelangt, steht gerichtlich praktisch ohne Rechtsschutz da.
- Wenn der Arbeitgeber es zusammen mit der Kündigung anbietet, können die betroffenen ArbeitnehmerInnen einen Abfindungsanspruch realisieren. Voraussetzung ist, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen durch Ver-streichenlassen der Klagefrist auf ihren Kündigungsschutz verzichten. Zudem ist die Höhe der Abfindung auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gesetzlich festgelegt. Macht der Arbeitgeber kein Angebot, so bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Macht er hingegen ein Angebot mit einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr, wird der Konflikt für die betroffenen ArbeitnehmerInnen verschärft, auch bei guten Aussichten eines Kündigungsschutzprozesses ihren denkbaren Bestandsschutz gegen eine für den Arbeitgeber preiswerte Abfindungslösung einzutauschen - ein "Linsengericht".
Fazit:
Die angestrebte Reform des Kündigungsschutzes wird keinen Einfluß auf die Entwicklung der Arbeitslosenzahlen haben. Die fast wortgleich von der Kohl-Regierung übernommenen und dann 1998 bei dem Regierungswechsel wieder aufgehobenen Regelungen haben keinerlei Beschäftigungseffekt gezeitigt. Die Versprechungen der Arbeitgeberverbände blieben ebenso wirkungslos, wie dies in allen anderen Fällen der Fall war, wenn die Regierung der ebenso banalen wie unzutreffenden Gleichung auf den Leim gegangen ist, dass weniger Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse mehr Einstellungen und damit ein Absenken der Arbeitslosenzahlen bewirken könnte. Tatsächlich belegen umfangreiche empirische Untersuchungen, dass das Beschäftigungsniveau praktisch kaum beeinflußt wird von einem starken Kündigungsschutz. Richtig ist, dass dort eingestellt wird, wo Beschäftigungsbedarf besteht in Form von Aufträgen und dort entlassen wird, wo dieser Bedarf fehlt. Das Absenken des Kündigungsschutzes ist nur eine Scheinaktivität, die von den ökonomischen Problemen ablenkt. Auf Dauer wird aber in Betrieben, die ohnehin gegebene Arbeitsplatzunsicherheit vertieft, was insgesamt eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich ziehen wird.
Die Kohl-Regierung wurde 1998 nicht zuletzt wegen ihrer Eingriffe in das Arbeits- und Sozialrecht abgewählt. Unmittelbar nach dem Regierungswechsel hob die Rot-Grüne-Regierung diese Regelungen wieder auf, weil sie - so ihre damalige Begründung - dem unternehmerischen Gestaltungsermessen zu Lasten des Schutzes der ArbeitnehmerInnen ein zu großes Übergewicht verliehen hätten. Nun wird mit überwiegend wortgleichen Formulierungen im Gesetz der Kündigungsschutz an der gleichen Stelle tiefgreifend verschlechtert.
Auch wenn es nicht dem durch die Medien vermittelten Mainstream entspricht, ist folgendes festzuhalten:
Wer in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit, der sich unaufhörlich drehenden Rationalisierungsschraube und den immer schwieriger zu finanzierenden sozialen Sicherungssystemen, dennoch die gesetzlich geförderte Verschlechterung des Kündigungsschutzes sehenden Auges betreibt, nimmt in Kauf , dass Arbeitsplätze als wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Beschäftigten und ihre Familien noch stärker bedroht werden, dies oft einhergehend mit sozialem Abstieg, Ausgrenzung und Verarmung.
Deshalb wendet sich VDJ an alle, die die Zusammenhänge bereit sind zu erkennen:
Der sozialpolitisch unverantwortliche und beschäftigungspolitisch untaugliche Abbau des Kündigungsschutzrechts muß verhindert werden. Die bisher geltende gesetzliche Regelung war schon unbefriedigend, weil sie nur sehr eingeschränkt den Erhalt von Arbeitsplätzen sicher stellen konnten. Die von der Regierung geplante Regelungen nehmen von dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch Kündigungsschutz noch weiter Abschied.
Berlin / Hamburg, 9. September 2003
Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen
Arbeitskreis Arbeitsrecht und Bundesvorstand der VDJ