No items found.
Mitteilung

VDJ Tagung: 100 Jahre Betriebsverfassung

Foto:© ursa

Zu „100 Jahre Betriebsverfassungsrecht“ tagte der Arbeitskreis Arbeitsrecht der VDJ am 10. Oktober 2020 im Haus der Jugend in Frankfurt am Main und zog in einer prominent besetzten und spannenden Auseinandersetzung Lehren aus einem Jahrhundert Betriebsverfassungsrecht. Eingeladen waren unter anderem der Nestor des deutschen Arbeitsrechts, Prof. Dr. Wolfgang Däubler, und die Justiziarin der IG Metall, Sibylle Wankel. Den Auftakt zur Veranstaltung, an der 30 Teilnehmer*innen unmittelbar und 100 Teilnehmer*innen per Videoübertragung teilnahmen, gaben Axel Weipert, Historiker aus Berlin, und Joost Beerwerth, wissenschaftlicher Mitarbeiter ebenfalls aus Berlin.

Jens Peter Hjort, langjähriger Organisator des Arbeitskreises, den er zusammen mit Nils Kümmert und Dr. Sandra Carlson leitet, eröffnete die Veranstaltung mit einem Zitat von Axel Weipert, der gefordert habe, nicht wehmütig auf das Revolutionsjahr 1918 zu blicken, sondern es sich zum Vorbild zu nehmen. Diese Richtung markierte auch sein Vortrag zu „Das Betriebsrätegesetz von 1920 - Historischer Fortschritt oder Niederlage der Arbeiterbewegung? Einschätzung der Rätebewegung und heutige Perspektiven“. Der historische Kontext zeige, dass Sozialdemokratie und Gewerkschaft, durch Kriegskredite und Burgfrieden delegitimiert, nur durch Widerstand von unten dazu gebracht werden konnte, in Bewegung zu kommen. Die revolutionären Obleute waren in dieser Geschichte Vorläufer der Räte, die in ihrer Zahl im November 1918 explodieren. Diese Räte verstanden sich keineswegs nur betrieblich, sondern politisch. Sie organisierten sich in einer mehrstufigen Struktur, allein für Berlin als Betriebsräte, Räteparlament von Berlin und Vollzugsrat. Bereits im Februar 1919 verlieren die Räte die Unterstützung der SPD-Führung. Scheidemann hält sie angesichts des Parlaments für obsolet. Das zeigt sich auch bei der Frage des Generalstreiks: Die SPD ist dagegen, die USPD will ihn später, nur die KPD unterstützt den Generalstreik der Arbeiter*innen von immerhin 800.000 bis 1.200.000 Streikenden. Als Reaktion darauf wählt die Regierung eine Taktik aus Versprechen und Gewalt. Die heute übliche Rede von der „Geburtsstunde der deutschen Demokratie“ blendet für Weipert den Kampf der Arbeiterklasse aus. Erst vor diesem Hintergrund werde Art.165 der Weimarer Reichsverfassung und das aus ihm hervorgehende Betriebsrätegesetz von 1920 verständlich, das von rechts wie von links kritisiert wurde. Es stelle einen Fortschritt gegenüber dem Kaiserreich und den Arbeiterausschüssen dar, bedeute aber zugleich ein Scheitern gemessen an den Zielen der Rätebewegung. Diese Bewegung habe in vielen organisatorischen und politischen Fragen ein heute verschüttetes Diskussionsniveau erreicht. Wichtige Fragen seien nicht nur die Verbindung mit dem Parlamentarismus („Mischsystem“, u.a. vorgeschlagen von Hilferding) und das reine Rätesystem (Richard Müller/Ernst Däuming) gewesen, sondern auch grundsätzliche Fragen nach der Basis der Räte, der Rolle der Frau („Hausfrauenräte“), der Erwerbslosen, Räte im Kulturbetrieb, aber auch die Vereinnahmung durch reaktionäre sog. „Bürgerräte“. Der Rätebegriff, soviel stehe fest, war en vogue. Mit den Themen „politischer Streik“ und „Sozialisierung“ war die Debatte, so das Fazit von Weipert – schon einmal weiter – zumindest ambitionierter.

Die anschließende Diskussion griff die Fragen und Streitpunkte des Vortrags auf. So wies Jens Peter Hjort darauf hin, dass die Räte eben nicht nur ein Stück vom Kuchen wollten, sondern die ganze Bäckerei. Und das sei heute eben nicht mehr so. Weipert ergänzte, dass die Massendemonstrationen auch mit dem Betriebsrätegesetz nicht geendet hätten, was der Streik zum Kapp-Putsch zeige. Diskutiert wurde die vermeintliche Steuerung von außen, von der bei den flächendeckenden Räten keine Rede sein könne und die Konjunkturen von Themen: 1968 waren Räte in aller Munde. Diskutiert wurden außerdem die Gefahr des „Betriebsegoismus“ und der Branchenorganisation, das Verhältnis Räte und Gewerkschaft, das Problem der Machtkonzentration bei Mischmodellen und die Einbeziehung von Lieferant*innen und Kund*innen in die Organisation. Der strukturelle Regionalismus des Rätesystems sei theoretisch nie vollständig gelöst worden. Als entscheidendes Problem zeige sich aber außerdem, dass die Idee von Räten, wie sie Art. 165 WRV vorsah, ohne sie flankierende gesellschaftliche Sozialisierungen, zu denen es nie kam, leerlaufen musste. Der vorläufige Reichswirtschaftsrat, die Institution zur Vergesellschaftung der Wirtschaft, kam über einen vorläufigen und ineffektiven Status nie hinaus.

Ebenfalls historisch angelegt war der Vortrag „Betriebsgemeinschaft statt Arbeiterrechte – Verhängnisvolle Kontinuitäten im deutschen Arbeitsrecht“ von Joost Beerwerth, der einen (selbst-)kritischen Blick auf Kontinuitäten im kollektiven Arbeitsrecht werfen sollte. In Zentrum dieser Kritik stand das Arbeitsverhältnis als ein Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis. Die kollektive Komponente erfolge in deutscher Tradition immer über ein Gemeinschaftsverhältnis, das eine Kollektivität nicht nur zwischen Arbeiter*innen, sondern auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfasse – eine Gemeinschaft über den Interessenkonflikt hinweg. Beerwerth sah diese Kontinuität einerseits darin begründet, dass es in Deutschland nie zu einer radikalen Abkehr vom Feudalismus gekommen sei, der sich in der Verwaltung wie im Arbeitsverhältnis hartnäckig gehalten habe. Otto von Gierke, der auch für Hugo Sinzheimer wichtig war, nannte das Arbeitsrecht ein Herrenrecht mit Fürsorgepflicht. Es gehe also nicht um eine vertragliche Gleichordnung, sondern um einen Dienst. Fürsorgepflichten zeigten aber an, dass die strukturelle Unterlegenheit reproduziert werden solle. Das rechtlich festzulegen, heiße, den faktischen Zustand normativ zu fixieren. Nachfolgeformen dieses Gedanken finden sich etwa im Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst im ersten Weltkrieg, das sogar Sinzheimer unterstützte. Das Programm lautete: Arbeitszwang in der Kriegsproduktion und Streikverzicht gegen Mitbestimmungsrechte. Diese Linie findet ihre Fortsetzung im Stinnes-Legien-Abkommen, das zwar Verbesserungen für die Arbeiter*innen mit sich brachte (8-Stunden-Tag, sozialpolitisches Programm, Tarif- und Schlichtungssystem), darin zugleich aber die Fortsetzung des Burgfriedens bedeutete. Selbst den Räteartikel der Weimarer Verfassung und die Prämisse der Sozialisierung sieht Beerwerth in einer Tradition der Arbeitskraftverwendung zugunsten der Gemeinschaft, die sich etwa auch in § 1 des Betriebsrätegesetzes von 1920 finde. Und während Nipperdey in Weimar noch explizit gegen die Gemeinschaftskonzeption des Arbeitsrechts gewesen sei, habe er in der frühen Bundesrepublik die Gierke’sche Formel übernommen, deren Spätfolgen Beerwerth noch in der dreifachen Betonung der Unterordnung der Arbeitnehmer*in im neuen § 611a BGB erkennt.

Auf die Diskussionsfrage von Nils Kummert, was operativ daraus folge, stellte Beerwerth klar, dass es ihm um eine Aufwertung des Streiks gegenüber der Mitbestimmung gehe. In der Diskussion artikulierte sich Widerspruch auch dahingehend, dass beim Arbeitsverhältnis eine strukturelle Ungleichheit existiere, die ja auch gerade Schutzrechte mit sich bringe (Prof. Dr. Zimmer, Berlin). Eine Kritik daran treffe den neoliberalen Mainstream, der glaube, alle seien gleich und Machtverhältnisse gebe es nicht. Gegen diesen, wie gegen andere Einwände stellte der Referent klar, dass es ihm nur darum gehe, ein faktisches Gewaltverhältnis nicht auch noch normativ zu verdoppeln. Immer wieder wurde in der Diskussion die Ambiguität des Gemeinschaftsbezuges betont: Auf der einen Seite Haftungserleichterung für Arbeitnehmer*innen, auf der anderen Seite das Verbot des Verrats von Betriebsgeheimnissen. Die Frage, ob § 611a BGB nun endlich Klartext rede oder eine Stärkung des kollektiven Arbeitsrechts nur über eine Gleichordnung von Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin erfolgen könne, blieb bis zuletzt kontrovers.

Der zweite Teil der Tagung zu „100 Jahre danach – Bestandsaufnahme Betriebsverfassung 2020“ war als Diskussion angelegt, zu der Prof. Dr. Wolfgang Däubler und Sibylle Wankel als Justiziarin der IG Metall die Eingangsstatements hielten.

Wolfgang Däubler sprach zu „Betriebsräten in der Krise – Verschärfte Anforderungen und notwendige Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung“ und ging dabei auf den seit Jahren sinkenden Organisationsgrad in gesetzlich erfassten Betrieben ein, der derzeit bei 9% liege. In West seien noch 40% der Arbeitnehmer*innen organisiert, im Osten 33%. Damit stelle sich die Frage, was tun gegen Betriebsratsbehinderung? Die Ideen hierzu sind vielfältig. Die Linkspartei fordere eine Orientierung am Personalvertretungsrecht mit einem Organisationsgrad von 92% der Beschäftigung. Im Öffentlichen Dienstrecht ist es die Pflicht des Dienststellenleiters bei Fehlen eines Personalrats aktiv zu werden. Analog könne eine Pflicht des Arbeitgebers geschaffen werden, über das BetrVG aufzuklären, mit einer anschließenden geheimen Abstimmung darüber, ob ein Betriebsrat gegründet werden soll. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, einen Antrag auf Wahl eines Betriebsrats beim Arbeitsgericht stellen zu können – mit einer Berufung eines Wahlvorstandes und der Möglichkeit einer digitalen Abstimmung, um Diskriminierung und Exponiertheit im Betrieb zu verhindern. Mit Michael Kittner zusammen habe Däubler die Idee aufgeworfen, analog der Bestimmung von Aufsichtsratsmitgliedern durch gerichtliche Entscheidung, auch einen Betriebsrat auf diese Weise berufen zu lassen. Die Gewerkschaften hätten das nicht aufgegriffen, was auch an der Idee liegen könnte.

Däubler ging ausdrücklich darauf ein, dass Betriebsratsgründungen nicht nur an gesetzlichen Bestimmungen hängen. Vor 1968 gab es einen steilen Anstieg bei den Betriebsratszahlen trotz schlechter Gesetzeslage. Was waren die Gründe? Däublers These ist, dass eine andere gesellschaftliche Atmosphäre herrschte. Anders als heute habe man damals noch „Ziele“ gehabt. Und: Am Ziel einer besseren Gesellschaft ausgerichtet, ließen sich auch einzelne Niederlagen besser verkraften. Insgesamt konstatierte Däubler einen Mangel an gesamtgesellschaftlicher Perspektive.

Ein zweites großes Problem stelle die Frage dar, wen der Betriebsrat eigentlich vertrete. Wo beispielsweise seien die Leiharbeiter, wo die Befristeten? Aus über 600 Einsendungen infolge einer Fernsehsendung wisse Däubler, dass diese Menschen die Gesellschaft als ihnen feindlich auffassten, dass sie sich als „ganz unten“ empfinden, oft gepaart mit einer kruden Klassenanalyse. Auch die Verhandlungsorientierung der Betriebsräte stelle sich als Problem dar. Man wolle gut zusammenarbeiten, was aber nicht gehe, weil die andere Seite – oft infolge der Internationalisierung der Konzerne – nicht entgegenkomme, keine Verhandlungsposition habe. Herauszufordern sei das positive Image des Weltmarktes. Wahrscheinlich sei auch die Kritik an Trump – von Kapitalseite – so laut, weil er das Dogma des weltweiten Handels thematisiere. Richtig sei, den internationalen Handel durch soziale Leitplanken zu regulieren. Eine Perspektive, die über die mehr oder weniger kluge Bewältigung von Alltagsproblemen hinausgeht, sei auch beim Klimaschutz unumgänglich.

Ebenfalls statistisch angelegt war der Impuls von Sibylle Wankel zum Thema „Gespaltene Belegschaften und Schutzlücken aufgrund eines tradierten Arbeitnehmer/innen-Begriffs – notwendige Verbesserungen und gewerkschaftliche Gegenstrategien“, in dem sie die gewerkschaftliche Perspektive vertrat. Streikrecht und Mitbestimmung können nur zusammengenommen funktionieren. Das Problem des Betriebssyndikalismus sei oft ein Problem aus Stärke einzelner Betriebsräte. In der Krise zeigt sich nun, in welche Richtung es geht. Der Trend gehe zur externen Vergabe. Das Rechtfertigungsnarrativ dazu laute: Flexibilitätspolster. 80% Betriebe haben mittlerweile Leiharbeiter. 72% der Unternehmen geben zu, dass die Arbeitsbedingungen der Externen schlechter sind. Gleichzeitig haben nur 12% der Betriebe Regeln zum Einsatz von Externen. In Österreich, wo Leiharbeiter*innen tarifgebunden seien, sei dafür die Leiharbeit noch weiter verbreitet (bis zu 30%). Wankel berichtete auch von den neuen Arbeitsformen der Crowdworker/Solo-Selbständige, die bei den obigen Zahlen noch nicht erfasst sind. Sie verwies auf ein Urteil des LAG München, das einem Crowdworker den Arbeitnehmerstatus nicht anerkannt habe: Entscheidend sei die Selbstbestimmung hinsichtlich der Arbeitszeit und die Ablehnbarkeit des Auftrages - wirtschaftliche Abhängigkeit sei von § 611a BGB nicht adressiert. Dagegen fordert Wankel eine Beweislastumkehr bei der Frage der Arbeitnehmer*innenstellung.

Die Ausdehnung der Mitbestimmung z.B. auf jede externe Vergabe greife zu weit in wirtschaftliche Selbstbestimmung ein. Fragen dieser Art seien nur durch Gewerkschaften zu adressieren. Gleichzeitig sei es gerade im prekären Sektor extrem schwierig, Tarifverträge abzuschließen. Deswegen gingen Betriebsrat und gewerkschaftliche Organisation nur zusammen. Neu gegründete Betriebsräte brauchten Gewerkschaften. Deren Betreuung sei zeit- und ressourcenintensiv, aber gleichzeitig die Voraussetzung für eine wirksame betriebliche Gegenmacht. Dreh- und Angelpunkt müsse der Einfluss auf unternehmerische Entscheidung im Prozess der Wertschöpfung sein. Darauf sei das BetrVG in gegenwärtiger Struktur aber nicht angelegt. Die Grenzen der tariflichen Regelbarkeit müssten deswegen stärker ausschöpfen werden. Gleichzeitig erinnerte Wankel daran, dass die Entwicklung von Gegenmacht auch an der wirtschaftlichen Entwicklung hängt.

Während sich die Diskussion darauf einigen konnte, dass das einzige, was durch prekäre Arbeitsformen flexibilisiert werden soll, der Lohn sei und zwar nach unten, wurden die Frage der Verlängerung des § 129 BetrVG und die Verbindung zur Klimabewegung kontrovers diskutiert. Zugunsten einer digitalen Kommunikation der Betriebsräte wurde die bessere Teilnahmemöglichkeit genannt, gleichzeitig aber der Überdruss mit der digitalen Kommunikation und Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit der Versammlung ins Feld geführt. Ähnlich sahen einige in der Erstreikung von Umweltzielen eine notwendige Neuerung, während andere auf die Entkopplung der im bürgerlichen Milieu angesiedelten Klimabewegung von den Bedürfnissen der Arbeitnehmer*innen hinwiesen (Standortsicherheit, Zukunftsperspektive). Kritisch bemerkt wurde zudem die vollständige Verrechtlichung des Arbeits(kampf)rechts (Jens Peter Hjort), die von Wolfgang Däubler aber gerade auch als Erfolg der Arbeiterbewegung eingestuft wurde. Gleichzeitig gelte es den Absolutheitsanspruch der rechtlichen Strukturen zu durchbrechen. Allerdings: Der politische Streik lasse sich nicht durch juristische Gutachten durchsetzen, sondern müsse ein verwendetes politisches Mittel sein, dann fänden sich auch die nötigen Gutachter*innen. Ohne zu seiner Mitdiskutantin hinüberzublicken, warnte Däubler dann davor, zu viel auf die Gewerkschaft zu setzen – sie seien politisch unzuverlässig.

Die Veranstaltung endete mit großem Applaus.

Dr. Andreas Engelmann

Bei Presserückfragen wenden Sie sich an: Dr. Andreas Engelmann, Bundessekretär der VDJ, Tel.: 06971163438, E-Mail: bundessekretaer@vdj.de
Weitere Beiträge zu diesen Themen
Keine weiteren Beiträge gefunden
Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Navigation auf der Website zu verbessern und die Nutzung der Website zu analysieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie Datenschutzrichtlinie