Die Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG um „sexuelle Identität“ ist keine „Symbolpolitik“
Nach dem queerfeindlichen Anschlag auf den CSD in Berlin am 27.07.2026 wurde politischer Handlungsbedarf geradezu herbeigeschrieben. Dabei ging es – mit nicht zu überhörenden rassistischen Untertönen – vor allem um eine Ausweitung von polizeilichen Befugnissen und einen Abbau des Rechtsstaats. Die tatsächlichen Forderungen der LGBTIQ-Community, die sich keineswegs auf eine Ausweitung repressiver Maßnahmen beziehen, etwa die Aufnahme der „sexuellen Identität“ in Art. 3 Abs. 3 GG, wurden dagegen schroff zurückgewiesen. Der Fraktionsvorsitzende der Unionsfraktionen, Thorsten Frei, sprach sich sofort gegen eine entsprechende Grundgesetzänderung aus. Eine Änderung des Grundgesetzes würde den betroffenen Menschen im Alltag nicht mehr Sicherheit bringen. Den Wunsch der queeren Community könne er zwar als „symbolischen Schritt“ verstehen, die Änderung des Art. 3 Abs. 3 GG würde jedoch die Verfassung überfrachten. Weder handelt es sich bei dem Vorschlag um Symbolpolitik noch um eine Überfrachtung der Verfassung. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet die Diskriminierung von Menschen wegen acht besonderer persönlicher Merkmale, zum Beispiel wegen des Geschlechts. Dass auch Ungleichbehandlungen aufgrund der „sexuellen Orientierung” verboten sind, ist im Grundgesetz nicht geregelt. Diese wenigen Worte fehlen in Art. 3 Abs. 3 GG.
In den letzten 75 Jahren wurden durch 67 Änderungsgesetze insgesamt 122 Grundgesetzartikel geändert. In den Artikeln des Grundgesetzes sind 237 Einzeländerungen zu verzeichnen, neue Artikel wurden hinzugefügt. Davon betrafen sieben Gesetze mit 16 Einzeländerungen den Grundrechtsabschnitt. Soweit die Statistik. Warum eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG um wenige Worte zu einer Überfrachtung der Verfassung führen soll, ist rechtlich nicht nachvollziehbar und unterliegt einer politischen Logik. Eine Änderung könnte mit einem Bekenntnis zu einem Grundrecht auf absoluten Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität verbunden werden. Jedenfalls ist die ausdrückliche Benennung eines Diskriminierungsmerkmals und eines grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der sexuellen und geschlechtlichen Identität aus unserer Sicht keine „Fracht“, sondern eine aufgrund fortdauernder gesellschaftliche Diskriminierung notwendige Klarstellung. Für die betroffenen LSBTIQ*-Personen geht es nicht, wie nun lapidar gesagt wird, um „Symbolpolitik“, sondern um Grundrechteschutz.
In diesem Zusammenhang steht auch die Diskussion über eine Änderung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hat darauf hingewiesen, dass das Diskriminierungsverbot nicht unterschiedliche „Rassen“, sondern Ungleichbehandlung infolge von Rassismus betreffe (Cremer, DIMR, »Ein Grundgesetz ohne „Rasse“: Vorschlag für eine Änderung von Artikel 3 Grundgesetz, Policy Paper (2010)). Auch diese Diskussion zeigt, dass es Zeit wird, Art. 3 Abs. 3 GG anzupassen und Intersektionalität im Grundgesetz zu verankern.
Rechtliche Rahmen zum Schutz vor Diskriminierung von LSBTIQ*-Personen
In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung aufgrund sexueller Identität und des Geschlechts ist die Europäische Union bereits weiter. Art. 10 AEUV verpflichtet die EU, Diskriminierung unter anderem wegen Geschlecht, Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Ausrichtung als Querschnittsaufgabe in allen Politikfeldern zu bekämpfen. Damit ist Nichtdiskriminierung kein freiwilliges Anliegen, sondern ein verbindlicher politischer Maßstab. Dieser Maßstab muss sich auch in der Politik der Mitgliedstaaten niederschlagen – etwa durch die Erweiterung des Grundrechtekatalogs und durch verlässliche Förderung von Projekten und Organisationen, die LSBTIQ*-Personen schützen, Demokratie stärken und gesellschaftliche Vielfalt sichern. Werden solche Förderungen, wie beim Lambda Bundesverband, gestrichen oder erschwert, ist das kein neutraler Verwaltungsvorgang, sondern ein politisches Signal gegen Gleichstellung, Teilhabe und demokratischen Minderheitenschutz.
Der europarechtliche Schutzrahmen wurde durch Primärrecht (Art. 2 und 10 AEUV, Art. 21 GRCh), Sekundärrecht (Richtlinien 2000/78/EG, 2006/54/EG und (EU) 2023/970) sowie die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert. Der EuGH stellte u.a. fest, dass ein ungarisches Gesetz, das nicht cisgeschlechtliche oder nicht heterosexuelle Personen als soziale Gruppe gezielt benachteiligt, gegen Art. 2 AEUV sowie Art. 1, 7, 11 und 21 GRCh verstößt. Zugleich betonte er, dass Art. 7 GRCh Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung als besonders geschützte Bestandteile des Privatlebens umfasst. Damit entwickelte der EuGH den Schutz sexueller Identität und des Geschlechts weiter – von der Anerkennung der Geschlechtsangleichung als Geschlechtsdiskriminierung bis zur ausdrücklichen Einbeziehung von Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung in den Schutzbereich der Grundrechtecharta (EuGH vom 21. April 2026 – C-769/22 – Europäische Kommission gegen Ungarn).
In Deutschland ist die sexuelle Identität in einigen einfachen gesetzlichen Regelungen ein geschütztes Merkmal (§ 1 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 67 Abs. 1 S. 1 BPersVG, § 9 BBG, § 9 BeamtStG, § 36 Abs. 2 SGB III, § 19a SGB IV sowie im Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)). Dies gilt auch für die Landesverfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland und Sachsen-Anhalt, in denen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot bereits um das Merkmal der sexuellen Identität (in Thüringen: „sexuelle Orientierung“) ergänzt wurde (Bundesrat Drucksache 313/25).
Bedeutung einer Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG
Eine Ausweitung des Art. 3 Abs. 3 GG auf die sexuelle Identität wurde bereits 1993 von der Gemeinsamen Verfassungskommission empfohlen (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Die explizite Erweiterung des Schutzes aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG um Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität würde keine bloß „symbolhafte“ oder inhaltsleere Änderung des Grundgesetzes darstellen.
Die Festlegung verbotener Formen von Ausgrenzung gehört zur Kernfunktion eines Grundrechtskatalogs. Nach 75 Jahren Grundgesetz wäre dies ein wichtiger Schritt, da damit das verfassungsrechtliche Schutzniveau um den besonders strengen Diskriminierungsschutz aus Art. 3 Abs. 3 GG erweitert würde und ist zudem ein Ausdruck der gesellschaftlichen Entwicklung, Akzeptanz, für Vielfalt sowie Respekt und Toleranz. Darin läge zugleich ein verfassungsrechtliches Bekenntnis zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität (Bundesrat Drucksache 313/25). Die Erweiterung wäre ein Ausdruck der Werte und Moral, die wir als Gesellschaft vertreten.
Nach dem langwierigen und weiterhin andauernden Einsatz der LSBTIQ*-Community für Anerkennung, Vielfalt und Respekt sowie gegen Diskriminierung, Hass, Ausgrenzung und Gewalt ist eine Einordnung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutzes als bloße Symbolpolitik abwertend und nicht angemessen. Vor dem Hintergrund der Verfolgung queerer Menschen im Nationalsozialismus und aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen trägt ein ausdrücklich verfassungsrechtlich abgesichertes Diskriminierungsverbot dazu bei, Rechtssicherheit zu stärken, gesellschaftliche Akzeptanz zu fördern und queere Menschen besser vor Herabwürdigung, Ausgrenzung und Gewalt zu schützen. Eine Relativierung dieses Schutzes begünstigt Positionen, die geschlechtliche und sexuelle Vielfalt infrage stellen, queere Identitäten abwerten oder LSBTIQ*-Personen aus dem öffentlichen Raum verdrängen wollen. Damit berührt die Frage des Diskriminierungsschutzes nicht nur individuelle Rechte (GFF Rechtsgutachten, RN. 178 ff.), sondern auch den Schutz demokratischer Grundwerte.
Die VDJ unterstützt deshalb die Forderung nach einer Erweiterung von Art. 3 Abs. 3 GG.
Quellen:
- CDU: Thorsten Frei spricht sich gegen expliziten Schutz sexueller Identität aus - DER SPIEGEL
- LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt
- Bundesratsinitiative vom 2. September 2025
- 75-Jahre-Grundgesetz-Aenderungen-des-Grundgesetzes-seit-1949.pdf
- GFF_AfD-Gutachten.pdf
- Begriff "Rasse" | Institut für Menschenrechte
- BVerfG vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09
- EuGH vom April 2026 – C-769/22 – Europäische Kommission gegen Ungarn