Urteilsverkündung im DHKP-C Verfahren in Düsseldorf
Am 25.11.2024 hat der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nach insgesamt gut 17 Monaten Verhandlungsdauer und nachdem sich die drei Angeklagten bereits seit ca. 30 Monaten in Haft befunden haben sein Urteil unter großer Anteilnahme der interessierten Öffentlichkeit gesprochen.
Das Gericht ist zwar in seiner Entscheidung unter der jeweiligen Forderung der Generalbundesanwaltschaft geblieben, hat aber gleichwohl für alle drei Angeklagten lange Freiheitsstrafen verhängt. So hat es für
• Ihsan Cibelik eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten,
• für Özgül Emre eine solche von 5 Jahren
• und für Serkan Küpeli eine Haftstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
verhängt. Erfreulich ist, dass der Haftbefehl gegen Serkan Küpeli gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde und er damit als freier Mensch das Gericht verlassen konnte.
Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sah das Gericht es als erwiesen an, dass es sich bei der DHKP-C um eine terroristische Organisation handelt, weil diese Organisation in der Türkei Anschläge mit Toten und Verletzten ausgeübt hat, so dass auch die drei Angeklagten wegen der Unterstützung dieser Organisation in der Bundesrepublik Deutschland nach § 129 b StGB verfolgt werden konnten, auch wenn ihnen selbst keinerlei Terrorakte zur Last gelegt werden konnten. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass die Angeklagten durch ihre Tätigkeit die in Europa tätige so genannte Rückfront unterstützt hätten, denn dies sei als logistische und finanzielle Unterstützung für die DHKP-C insgesamt wichtig.
Auf die Frage, ob denn die schon vor Jahren durch das Bundesjustizministerium erteilte Verfolgungsermächtigung angesichts der Ereignisse im Gefolge des so genannten Putschversuchs von 2016 und die daraufhin erfolgte Umgestaltung des politischen Systems der Türkei zu einem autokratischen Präsidialsystem noch Gültigkeit haben kann, ging das Gericht nur am Rande ein.
Sehr problematisch ist dagegen die Auffassung des Gerichts, dass sich die Angeklagten nicht auf das Recht zum Widerstand gegen solche autokratischen und undemokratischen Verhältnisse berufen könnten, denn der gewaltsame Widerstand führe nicht erfolgreich zur Bekämpfung solcher Verhältnisse. Er sei vielmehr nur Selbstzweck. Das schränkt das allgemeine Recht auf Widerstand jedoch in unzulässiger Weise ein.
Allen Angeklagten warf das Gericht vor, in verantwortlicher Position als Kader der DHKP-C Schulungen und Demonstrationen sowie Konzerte der Musikgruppe „grup yorum“ organisiert und Spenden gesammelt zu haben, weshalb sie zu bestrafen seien.
Gegen das Urteil steht den Verfahrensbeteiligten noch die Revision zum Bundesgerichtshof offen.