Zu den neuen Bund-Länder-Beschlüssen vom 28.10.2020: „Undemokratisches Prozedere und weitgehend unverhältnismäßig“
Bundeskanzlerin und Ministerpräsident*innen haben es sich in dieser schwierigen Situation ganz sicher nicht leicht gemacht mit ihrem Maßnahmen-Paket vom 28.10.2020 zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens. Dennoch fällt die Kritik daran aus verfassungs- und bürgerrechtlicher sowie aus demokratisch-rechtsstaatlicher Sicht überwiegend negativ aus.
Die meisten der beschlossenen, tief in das private Leben der Bevölkerung eingreifenden Maßnahmen scheinen hilflos, aktionistisch und wenig begründet, sie sind weder transparent noch wirklich nachvollziehbar. Sie sollen, wie schon seit Monaten, weitgehend ohne parlamentarische Debatte und ohne parlamentarische Beschlussfassung per Exekutiv-Verordnungen in Bund und Ländern durchgesetzt werden. Angesichts der massiven Eingriffe in elementare Grundrechte und Lebensbereiche ist dies meines Erachtens verfassungswidrig, zumal diese Eingriffe mit schwerwiegenden sozialen, psychisch-gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Langzeitschäden verbunden sind.
Jetzt rächt sich, dass der Bundestag mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im März 2020 sich seiner Rechte selbst begeben und weitgehend auf die Regierungen übertragen hat. Das bedeutet eine weitere Verschiebung des politischen Machtgefüges zugunsten der Exekutive. Bundestag und Länderparlamente müssen jedenfalls endlich stärker an den Beratungen und Entscheidungen über mögliche Corona-Abwehrmaßnahmen beteiligt werden – mit Debatten über bereits von den Regierungen Beschlossenes und mit fraktionsübergreifenden Entschließungen ist es nicht getan. Die Videokonferenz-Runde aus Bundeskanzlerin und Ministerpräsident*innen ist jedenfalls kein verfassungsmäßiges Organ, das solche schwerwiegenden Entscheidungen treffen kann, die dann von den Bundesländern ohne parlamentarische Beteiligung verbindlich umgesetzt und im Zweifel polizeilich durchgesetzt werden.
Einzelne der gravierenden Maßnahmen dürften im Übrigen unverhältnismäßig sein – genauer: gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das gilt für die bundesweite Zwangsschließung von Gastronomie-Betrieben, von Kulturbetrieben wie Theatern, Konzerthäuser und Kinos sowie für das einmonatige Verbot sämtlicher Unterhaltungsveranstaltungen. Diese Maßnahmen basieren auf einer dünnen, vollkommen ungesicherten Datenbasis, zumal die meisten Infektionsquellen bislang ohnehin nicht nachvollzogen und identifiziert werden können: Denn bislang gibt es keinerlei Hinweise oder gar Beweise dafür, dass sich etwa Restaurants, Theater oder Kinos als Infektionsherde herausgestellt hätten – im Gegenteil: Sie spielen selbst laut RKI in dieser Hinsicht kaum eine Rolle. Eine Schließung dieser Lokalitäten und Spielstätten ist deshalb nicht zu rechtfertigen – zumal dort strenge Hygienekonzepte um- und durchgesetzt werden, die auch weitestgehend funktionieren. Begründungslose Einschränkungen von Grundrechten sind unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Die Auswirkungen dieses autoritären „Lockdowns light“, der offenbar erzieherisch-disziplinierende Wirkung auf die Bevölkerung entfalten soll, werden immens sein und mit staatlichen Unterstützungsgeldern allein nicht ausgeglichen werden können.
Auch das Verbot privater und touristischer Übernachtungen in Hotels und Pensionen innerhalb des Bundesgebiets ist nicht nachvollziehbar – es ist die Wiederholung des Desasters mit dem „Beherbergungsverbot“, das mehrfach gerichtlich gestoppt werden musste. Das heißt: Die Exekutive fühlt sich offensichtlich in der „Corona-Krise“ nicht mehr an die Rechtsprechung gebunden. Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte sind jetzt wieder gefordert, die neuen Verordnungen und Maßnahmen auf Recht- und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kippen. Mittlerweile hat die Justiz bereits in fünfzig und weit mehr Fällen staatliche Corona-Maßnahmen wegen Rechts- oder Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Allein das müsste schon zu denken geben.
Immerhin hat man aus dem ersten Lockdown gelernt, dass Schulen, Kitas und Einzelhandelsgeschäfte mit Hygieneschutz nicht wieder geschlossen werden. Dass künftig Kranke, Pflegebedürftige, Senioren und Behinderte bestmöglich gegen die zunehmenden Corona-Gefahren geschützt werden sollen, ist zu begrüßen und schon lange überfällig – inklusive Corona-Schnelltests in diesen Bereichen, um sichere Kontakte zu ermöglichen.
Bezüglich des sich verschärfenden Infektionsgeschehens sollte man sich tatsächlich weit mehr Sorgen machen um Gemeinschaftsunterkünfte etwa für Geflüchtete und ausländische Arbeiter*innen, um Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie um Krankenhäuser. Hier sind spezielle Schutzbemühungen, Präventionskonzepte und -maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppen notwendig und längst überfällig. Sorgen machen sollte man sich auch angesichts fehlender Strategien und Ressourcen sowie fehlenden Personals in Gesundheitsämtern, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Hier muss endlich gegensteuert werden – sonst können bei steigendem Bedarf die inzwischen erhöhten Kapazitäten an Intensivbetten und auf Intensivstationen nicht lebensrettend ausgenutzt werden. Es darf nicht wieder passieren, dass – wie im Frühjahr – dringend nötige Operationen verschoben werden (müssen) und dass Menschen deshalb in Lebensgefahr geraten oder sterben.
Bei all dem sollte auch Berücksichtigung finden, was zeitweise in Vergessenheit zu geraten schien: Auch soziale Verwerfungen und gesundheitliche Folgen, die durch rigide Restriktionen unseres täglichen Lebens verursacht werden, müssen in eine verfassungsrechtlich gebotene vernünftige Abwägung zwischen Freiheitsrechten, Gesundheit und Leben einbezogen werden. Denn das Grundgesetz kennt kein „Supergrundrecht Gesundheit“, das alle anderen Grundrechte in den Schatten stellt, genauso wenig wie ein „Supergrundrecht Sicherheit“. Auch die (Über-) Lebenschancen (in) einer Gesellschaft, insbesondere auch für sozial benachteiligte Menschen und Gruppen sind bei Rechtsgüter-Abwägungen angemessen zu berücksichtigen. Gesundheitsschutz und Freiheitsrechte dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, Menschenleben nicht gegen Menschenrechte.
Im Übrigen plädiere ich für die Einrichtung unabhängiger interdisziplinärer Kommissionen in Bund und Ländern. Deren Aufgabe sollte es sein, die Politik in der „Corona-Krise“ kritisch zu begleiten sowie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit staatlicher Abwehrmaßnahmen und ihre sozialen, psychischen und wirtschaftlichen Folgen zu evaluieren. Das ist bislang leider weitgehend ausgeblieben. Aus den so gewonnenen Erkenntnissen ließen sich dann Lehren ziehen für eine differenziertere und damit verhältnismäßige Bewältigung der weiteren Corona-Entwicklung und künftiger Epidemien.
Dr. Rolf Gössner, Rechtsanwalt und Publizist