VDJ Info 16/2020 vom 01.11.2020

Corona-Strategie: Undemokratisch und weitgehend unverhältnismäßig

Als demokratisch-rechtsstaatlich problematisch und weitgehend unverhältnismäßig bewertet Rolf Gössner die Bund-Länder-Beschlüsse vom 28.10.2020 zu einem erneuten "Herunterfahren" des gesellschaftlichen Lebens. Angreifbar sind die substantiell tief in die Privatheit eingreifenden Maßnahmen insbesondere, weil sie jenseits eines öffentlichen und parlamentarischen Diskurses rein exekutiv durch informelle Gremien durchgesetzt wurden. Hinzu komme - gerade was das erneute Verbot von privaten und touristischen Übernachtungen anginge -, dass sich bei deren erneutem Verbot über eine Vielzahl von Rechtsprechungsentscheidungen hinweggesetzt worden ist.

Besonders fatal seien die mit den Maßnahmen verbundenen sozialen Verwerfungen und gesundheitlichen Folgen, die durch rigide Restriktionen des täglichen Lebens verursacht werden und in eine verfassungsrechtlich gebotene vernünftige Abwägung zwischen Freiheitsrechten, Gesundheit und Leben einbezogen werden müssten. "Denn das Grundgesetz kennt kein „Su­pergrund­recht Gesundheit“, das alle anderen Grundrechte in den Schatten stellt, genauso wenig wie ein „Supergrundrecht Sicherheit“. Auch die (Über-) Lebenschan­cen (in) einer Gesellschaft, insbesondere auch für sozial benachteiligte Menschen und Gruppen sind bei Rechtsgüter-Ab­wägungen angemessen zu berücksichtigen. Gesundheits­schutz und Freiheitsrechte dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, Menschenleben nicht gegen Menschenrechte."

Positionspapier von Wissenschaft und Ärzteschaft zur Strategieanpassung im Umgang mit der Pandemie

In einem Positionspapier vom 28.10.2020 -  EVIDENZ - UND ERFAHRUNGSGEWINN IM WEITEREN MANAGEMENT DER COVID-19-PANDEMIE BERÜCKSICHTIGEN -  hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit der wissenschaftlichen Expertise der Virologen Professor Hendrik Streeck und Professor Jonas Schmidt-Chanasit für einen Strategiewechsel geworben und Vorschläge entwickelt, wie die Pandemie langfristig bewältigt werden kann.

Kernthesen des Positionspapiers sind:

Abkehr von der Eindämmung alleine durch Kontaktpersonennachverfolgung.

Einführung eines bundesweit einheitlichen Ampelsystems anhand dessen sowohl auf Bundes- als auch auf Kreisebene die aktuelle Lage auf einen Blick erkennbar wird.

Fokussierung der Ressourcen auf den spezifischen Schutz der Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.

Gebotskultur an erste Stelle in die Risikokommunikation setzen.

Erklärung des RAV, der VDJ und des Grundrechtekomitees zum Gesetzentwurf für ein Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz: Keine Erweiterung polizeilicher Befugnisse bei Versammlungen – Versammlungsfreiheit schützen, statt beschränken!

RAV, VDJ und Grundrechtekomitee begrüßen in einer gemeinsamen Erklärung vom 30.10.2020 das gesetzgeberische Vorhaben der Berliner Landesregierung, das Versammlungsrecht zu modernisieren und an dem "Grundgedanken der Gewährleistung einer weitreichenden Versammlungsfreiheit" neu zu ordnen.

Der Gesetzentwurf bleibt jedoch hinter bürger*innenrechtlichen Erwartungen zurück und in polizeirechtlicher Logik befangen, in dem Versammlungen unverändert als "Gefahrenherde" gesehen werden. Dem entspricht, dass die Versammlungsbehörde immer noch Teil der Polizei sein soll, Polizeirecht auf Versammlungen anwendbar und die polizeiliche Anwesenheit in den Demonstrationen erlaubt sein soll sowie nach wie vor Versammlungen angemeldet werden müssen.

So wird in der Erklärung u. a. gefordert, die behördliche Entkoppelung der Versammlungsbehörde von der Polizei, die Begrenzung der Anzeigepflicht, die Aufhebung des Vermummungs- und Schutzwaffenverbots, die Stärkung der Integriät der Versammlungen und die Begrenzung von Video- und Tonaufnahmen bei Versammlungen.

Verfassungsgericht Brandenburg: Paritätsgesetz verfassungswidrig

Ebenso wie das Verfassungsgericht in Thüringen hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Entscheidungen vom 23.10.2020 - Az. VfGBbg 55/19 und VfGBbg 9/19 das Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Es stellte im von der AfD betriebenen Organstreit eine Verletzung der Grundrechte auf Gleichheit der Wahl in der Ausprägung als passive Wahlrechtsgleichheit und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fest und erklärte insoweit die Vorschriften, die eine paritätische Besetzung der Wahllisten fordern, für nichtig.

In der Presseerklärung vom 23.10.2020 - "Trotz verpasster Chance: Der Kampf für Parität in den Parlamenten geht weiter!" - merkt der Deutsche Juristinnenbund an:

Soweit das Gericht darauf verweise, dass die Einschränkungen in Programm- und Organisationsfreiheit der Parteien und die passive Wahlrechtsfreiheit auf Verfassungsebene legitimiert werden müssen, wofür Art. 3 II GG jedoch nicht das hinreichende Gewicht für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gebe, greife der Blick auf rein formale Gleichbehandlung zu kurz in einer Situation struktureller Benachteiligung. Schließlich habe es noch nie ein paritätisch besetztes Parlament in der Geschichte der Demokratie in Deutschland gegeben. Hier müssen demokratische Gesetzgebungen angemessene Maßnahmen ergreifen dürfen.

"Ob es aber wirklich verfassungsändernde Mehrheiten braucht, um Art. 3 Abs. 2 GG zur Umsetzung zu verhelfen, wird die Zukunft zeigen."

In einer gemeinsamen Stellungnahme im Verfassungsblog unterstreichen Rita Süssmuth, Jelena von Achenbach, Frauke Brosius-Gersdorf, Christine Hohmann-Dennhardt, Renate Jaeger, Silke Laskowski und Friedrike Wapler "den politischen Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers, der sich auch auf die Ausgestaltung des Wahlrechts erstreckt. Der Gesetzgeber darf durch Reformen im Wahlrecht auch angestammte Positionen von Abgeordneten und Parteien verkürzen und sogar aufheben. Es gibt keinen Schutz eines "Besitzstands" im Wahlrecht – so sind etwa der Zuschnitt und die Anzahl der Direktwahlkreise ebenso änderbar wie die Prinzipien der Listenwahl (starre v. offene Listen). Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung des Wahlrechts grundlegende und folgenreiche Entscheidungen treffen. Das Verfassungsrecht rahmt diese Entscheidungen. Aber es bestimmt sie nicht im Einzelnen.

IALANA zum bevorstehenden Inkrafttreten des Atomwaffenverbotsvertrages

Nachdem am 24. Oktober 2020 der fünfzigste Staat den „Vertrag über das Verbot von Kernwaffen“ (TPNW) ratifiziert hat, wird der Vertrag neunzig Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde bei der UN, am 22. Januar 2021 in Kraft treten und dann für alle Staaten rechtsverbindlich werden, die dem Vertrag beigetreten sind.

IALANA unterstreicht in einer Erklärung vom 28.10.2020 dazu, dass der Atomwaffenverbotsvertrag das bestehende humanitäre Völkerrecht stärkt, das jeden Einsatz von Atomwaffen verbietet.

Neben der Verpflichtung Verhandlungen zu führen und erfolgreich abzuschließen, die zur vollständigen atomaren Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle führen, schafft der Atomwaffenverbotsvertrag neu die Verpflichtung zur Unterstützung und Hilfe für die Opfer der beiden Atomwaffenabwürfe auf Japan und der zahlreichen Atomwaffentests in den folgenden Jahrzehnten.

IALANA begrüßt ausdrücklich die Ratifizierung der 50 Staaten, durch die der Vertrag in Kraft tretenkann  und ermutigt die Regierungen anderer Staaten ebenfalls dazu.

BVerfG: Eilantrag zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt

Mit Beschluss vom 28.10.2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.

BVerfG: Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus

Mit Beschluss vom 25.09.2020 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Mauretanierin stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Asylklage durch das Verwaltungsgericht Greifswald und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wendet. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass sie von der Mehrheitsgesellschaft in Mauretanien als Zugehörige eines „Sklavenstamms“ angesehen werde und infolgedessen keinerlei Möglichkeit habe, in Mauretanien ihre Existenz zu sichern (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung wegen dieser Gehörsverletzung zulassen müssen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

Lesenswertes: "Teilnahme verboten" von Jamila Baroni

Der G20-Gipfel 2017 in Hamburg war eine einschneidende Erfahrung mit einem Ausnahmezustand, bei dem es neben willkürlichen Festnahmen und Gewahrsamnahmen auch zu schweren Verkürzungen und Verletzungen von Verfahrensrechten kam.

Einer der prominenten Fälle war das Strafverfahren gegen den italienischen Staatsangehörigen Fabio V., der mit 18 Jahren nach Hamburg kam, an den Demonstrationen gegen den G-2o-Gipfel teilnahm, festgenommen wird und fast fünf Monate in Untersuchungshaft gehalten wird, obwohl ihm persönlich keine Straftaten nachgewiesen werden können. Staat, Polizei und Medien hatten schon vor dem Gipfel Stimmung gegen jede Art von Protest gemacht. Mit seinem Fall sollte ein Exempel statuiert werden.

Jüngst beim Unrast-Verlag erschienen ist der Bericht "Teilnahme verboten - G20-Protest und der Prozess von Fabio V." von Jamila Baroni, mit einem Vorwort von Emily Laquer und mit einem Nachwort von Michèle Winkler, ISBN 978-3-95405-070-3, 317 S., € 18,00. Die Publikation ist auch als e-book für € 12,99 erhältlich.

Das Vorletzte: "Schleswig-Holstein, stammverwandt, wanke nicht, mein Vaterland" *)

Abweichend von der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum sog. Beherbergungsverbot hatte das OVG Schleswig mit Beschluss vom 15.10.2020 - Az. 3 MR 45/20  die Außervollzusetzung abgelehnt und hierbei touristische Aufenthalte bei "Personen aus inländischen Riskogebieten" angesichts eines generellen Anstiegs von Neuinfektionen als potentielle Gefährdung des öffentlichen Gesundheiteswesens bewertet. Gut eine Woche später wurde mit Beschluss vom 23.10.2020 - Az. 3 MR 47/20 - die eigene Rechtsprechung zum Beherbergungsverbot bei gleicher allgemeiner Infektionslage gekippt und außer Vollzug gesetzt.

Wie das? "Veranlasst ist die Entscheidung" - so das Gericht - "durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren. Dazu zählen auch die von den beiden Antragstellerinnen betriebenen Resorts bzw. Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt."

Bemerkenswert ist, dass nach über einer Woche auch das OVG Schleswig die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts, auf die sich bereits am 15.10.2020 andere Oberverwaltungsgerichte bezogen hatten, schließlich aufgenommen hat, wonach gerade im Vergleich zu privaten Begegnungen, Ansteckungen in Hotels eher selten sind und Hotels und Beherbergungsstätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen ist das nun auch wieder Makulatur.

*) Verszeile aus der Landeshymne "Schleswig-Holstein meerumschlungen"

Ab 01.01.2021: Neuer Sitz des Bundessekretariats in Frankfurt am Main

Das Bundessekretariat der VDJ zieht nach Frankfurt am Main um und ist ab 01.01.2021 über das Büro des Kollegen Dr. Andreas Engelmann in der Saalgasse 10, 60311 Frankfurt am Main zu erreichen. Die weiteren Kommunikationsdaten folgen.

Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Navigation auf der Website zu verbessern und die Nutzung der Website zu analysieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie Datenschutzrichtlinie