VDJ zum Wechselmodell
Am 13. Februar 2019 fand eine Sitzung des Fachausschuss für Familienrecht statt. Zentraler Gegenstand der Sitzung waren die Anträge der FDP und der Linkspartei zu der Einführung des Wechselmodells im Bereich des Umgangsrechts als Regelmodell. Am 26.09.2019 lehnte der Rechtsausschuss den Antrag der FDP ab. Damit kann das Wechselmodell als Regelmodell allenfalls mit Zustimmung des Bundestages gesetzlich eingeführt werden. Es sind aber zahlreiche Fragen, die mit diesem Umgangsmodell verbunden sind, bisher ungeklärt. Um die Interessen der Kinder ausreichend vor den Nachteilen dieses Modells zu schützen, müssen folgende Forderungen umgesetzt werden:
1. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt einer Umgangs- und Betreuungsregelung. Die Entscheidung zugunsten des Wechselmodells darf nicht zum Nachteil des Kindes getroffen werden. Auf Grund der fehlenden empirischen Daten zu den Folgen des Wechselmodells für das Kind scheidet das Wechselmodell als Regelmodell derzeit aus.
2. Bei der Einführung des Wechselmodells ist der Kindeswille zu beachten und im Konfliktfall durchzusetzen. Das familiengerichtliche Verfahren bietet derzeit nur die Möglichkeit der Anhörung. Im Konfliktfall wird dem Kindeswillen aber nicht ausreichend gefolgt, die Wünsche der Kinder werden mit dem Argument, sie seien beeinflusst worden, abgelehnt.
Das Wechselmodell darf nicht über den Kopf des Kindes hinweg eingeführt werden, dem Kind muss die Möglichkeit zur Mitbestimmung eingeräumt werden. Mit zunehmendem Alter ist der Kindeswille zu berücksichtigen, das Wechselmodell darf nicht entgegen dem Kindeswillen eingeführt werden. Die Kinder müssen verfahrensrechtlich die Möglichkeit erhalten, aktiv an der Entscheidung durch eigene Antragsrechte mitzuwirken. Nur bei einer ausreichenden Mitsprachemöglichkeit im familiengerichtlichen Verfahren, die über die bloße Anhörung hinausgeht, werden ihre Rechte gewahrt.
3. Die finanziellen Interessen des Kindes im Rahmen des Wechselmodells sind im Familienrecht und im Sozialrecht sicherzustellen. Die nicht ausreichende finanzielle Absicherung des Kindes steht einer Einführung des Wechselmodells entgegen. Diese Regelungen müssen zeitgleich erfolgen.
Dies setzt eine Erhöhung des Kindesunterhalts und der ergänzenden Sozialleistungen im Bereich des Unterhaltsvorschusses und des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs voraus. Der Kindesunterhalt nach dem Leitprinzip der Düsseldorfer Tabelle ist angemessen zu erhöhen. Diese Leistungen dienen der Sicherstellung der finanziellen Bedürfnisse der Kinder im Wechselmodell. Nur bei einer angemessenen Erhöhung der sozialrechtlichen Leistungen und des Unterhalts können die derzeit mit diesem Umgangsmodell verbundenen finanziellen Lücken aufgefangen werden.
4. Das Kind ist in seinen verfahrensrechtlichen und grundrechtlichen Rechtspositionen zu stärken. Nur über die Einführung der Kinderrechte im Grundgesetz werden sie im Konfliktfall geschützt. Bewertungsmaßstab für die Kinderrechte gegenüber den Elternrechten ist das Kindeswohl
Die bisherigen Möglichkeiten der Mitsprache des Kindes reichen nicht aus, um dessen Rechte zu gewährleisten. Nur mit der Einführung der Kinderrechte im Grundgesetz wird das Kind nicht zum Spielball der Elterninteressen. Sie werden damit eigenständige Rechtspersönlichkeiten, die ihre eigenen Rechtspositionen verfahrensrechtlich durchsetzen können.
Das Meinungsspektrum zur Frage der Einführung des Wechselmodells ist uneinheitlich.
Es reicht von der Beibehaltung des bisherigen Regelmodells in Form des Residenzmodells bis hin zu der Einführung des Wechselmodells als Regelmodell.
In finanzieller Hinsicht geht man teilweise davon aus, dass ohne eine Anpassung ergänzender finanzieller Unterstützungen der Kinder aus dem Bereich des Unterhaltsrechts und des Sozialrechts eine ausreichende finanzielle Absicherung der Kinder nicht möglich ist. Eine andere Auffassung überlässt diese Absicherung den Eltern, die den finanziellen Bedarf der Kinder aus einem dem beiderseitigen Einkommen der Eltern angepassten paritätischen Unterhalt unter Einräumung wechselseitiger Vollmachten für die Eltern abdecken sollen.
Alternativlos ist man sich darin einig, das Wechselmodell generell einzuführen, da dieses den gesellschaftlichen Realitäten miterziehender Väter entspricht, obwohl die Langzeitfolgen des Wechselmodells erst noch im Rahmen einer Langzeitstudie empirisch untersucht werden.
Es besteht bei diesem Meinungsspektrum der Eindruck, dass jegliche Bedenken gegenüber der Einführung des Wechselmodells zugunsten einer Stärkung der Elterninteressen zurückgestellt werden. Wird das Wechselmodell als Regelmodell eingeführt, versprechen sich die betroffenen Eltern eine Förderung und Unterstützung der klassischen Familie unter Reduzierung staatlicher Bevormundung in Ausübung des Wächteramts des Staates durch das Jugendamt.
Schlussfolgerung
Nur mit der Stärkung der Beteiligungsrechte des Kindes können derzeit Konfliktfälle im Sinne des Kindes geklärt werden.
Gerade dieser Forderung stehen zunehmend kritische Stimmen ablehnend gegenüber, die die Rechte der Familie einseitig stärken wollen. Sie sehen das staatliche Wächteramt im Kindschaftsrecht als Eingriff in die Erziehungsautonomie der Eltern an und halten daran fest, dass die Kinderrechte nur über die Familie zu definieren sind. Zunehmend stellen auch vereinzelte Stimmen die mit Einführung des Eherechts zum 01.01.1977 eingeführte liberale, paritätische und emanzipatorische Partnerschaft der Eltern mit den Kindern in Frage. Es wird eine Reinstallierung eines patriarchalischen Familienmodells gefordert.
Diesen Tendenzen ist entgegenzutreten, da sie den Kindesinteressen nicht gerecht wird und auch die bisherigen emanzipatorischen Fortschritte im Familienrecht revidieren möchten. Die Einführung des Wechselmodells als Regelmodell stellt für diese Stimmen nur einen notwendigen Zwischenschritt zur Restaurierung des bis 1977 geltenden patriarchalischen Familienrechts dar. Auch aus diesem Grund darf das Wechselmodell nicht als Regelmodell eingeführt werden. Es stellt auch weiterhin nur ein Alternativmodell dar, das im Interesse der Rechte des Kindes einer umfassenden Regelung im Konfliktfall bedarf. Es wird in keinem anderen Rechtsgebiet derzeit eine derart erbitterte Auseinandersetzung um gesellschaftliche Fortschritte und Positionen wie im Familienrecht geführt. Diese Tendenzen bestätigen die Auffassung, auch das Private ist politisch.
Mit diesen Forderungen geht es nicht darum, die Wünsche der neuen Vätergeneration in Abrede zu stellen, die ebenfalls Anteil an der Erziehungsverantwortung haben möchten und dieses über das Wechselmodell sichergestellt wissen wollen. Gerade die neuesten Diskussionen bestätigen die Befürchtung, dass mit der Einführung des Wechselmodells von einem Teil der Protagonisten eine Abkehr von den tragenden Prinzipien des Kindschaftsrechts erwartet wird. Dieser Tendenz ist entgegenzutreten.
Eine Einführung des Wechselmodells kann derzeit nur in einem klaren gesetzgeberischen Rahmen erfolgen, bei dem die Interessen des Kindes weiterhin oberste Priorität haben. Diese Kindesinteressen werden sich ansonsten in konfliktträchtigen Ausgangssituationen nicht durchsetzen lassen.